Leitsatz

Die im Zustimmungsgesetz zum DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten eröffnete Möglichkeit, Steuerfestsetzungen für den Zeitraum der Rückwirkung des Abkommens auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist innerhalb von vier Jahren nach dem Ablauf des Jahres 1996 nachzuholen, gilt entsprechend für den Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 1992.

 

Sachverhalt

Ein deutscher Arbeitnehmer (A) war im gesamten Jahr 1992 in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) tätig. Sein Arbeitgeber behielt vom Arbeitslohn Lohnsteuer ein. Die Familie des A wohnte weiterhin in Deutschland. Nachdem im Jahr 1996 – rückwirkend zum 1.1.1992 – das DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA-VAE) in Kraft getreten war, gaben die Eheleute A im Mai 1999 eine Einkommensteuererklärung ab, in der sie den Arbeitslohn für die Tätigkeit in Dubai als steuerfrei behandelten und keine weiteren Einkünfte erklärten. Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung zur Einkommensteuer ab, da der darauf gerichtete Antrag verspätet gestellt worden sei.

 

Entscheidung

Das Finanzamt ist verpflichtet, die Eheleute A für das Jahr 1992 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Zwarmuss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorliegen, der dann notwendige Antrag binnen zwei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Das deutsche Zustimmungsgesetz zum DBAVAE enthält jedoch mehrere Regelungen, die darauf abzielen, dass durch die rückwirkende Geltung des DBA dem Bürger kein Rechtsnachteil erwachsen soll. So ist dort z.B. bestimmt, dass eine Steuerfestsetzung ungeachtet eines Ablaufs der Festsetzungsfrist bis Ende 2000 nachgeholt werden kann. Diese Regelung greift hier zwar nicht unmittelbar, da es nicht um die Festsetzungsfrist, sondern um die Frist für den Antrag auf Veranlagung geht. Doch ist sie auf diese Frist analog anwendbar, da anderenfalls die Rückwirkung des DBA-VAE die Rechtsposition des Bürgers verschlechtern würde. Der Gesetzgeber hat das Problem der Antragfrist offenbar übersehen; hätte er es erkannt, so hätte er es wohl ebenso wie bei der Festsetzungsfrist gelöst. Die deshalb laufende Vierjahresfrist haben die Eheleute A gewahrt, so dass ihrem Antrag auf Veranlagung stattzugeben ist.

 

Praxishinweis

Um die Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Veranlagung wird zumeist dann gestritten, wenn durch die Veranlagung eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen erreicht werden soll. So war es auch im Urteilsfall: Der Arbeitslohn des A ist nach dem DBAVAE in Deutschland steuerfrei, und nach dem Urteil des BFH kann sich Ajetzt die von seinem Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer erstatten lassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.2002, I R 74/01

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