Leitsatz

Zu den Versorgungsbezügen gehören unter anderem Ruhegehälter, Witwengelder und "ein gleichartiger Bezug" aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften (§ 19 Abs. 2 EStG). Altersteilzeit nach dem Blockmodell bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der sog. Arbeitsphase für die nicht gekürzte Arbeitsleistung ein geringeres Entgelt bezieht und zum Ausgleich während der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung frei gestellt wird, ihm aber gleichwohl weiterhin Bezüge gezahlt werden. Der BFH hat jetzt entschieden, dass diese Bezüge während der Freistellungsphase nicht zu den begünstigten Versorgungsbezügen zu rechnen sind.

 

Sachverhalt

Ein Beamter hatte nach dem gewählten Altersteilzeitmodell vom 1.8.2004 bis Ende März 2009 bei gekürzten Bezügen die regelmäßige Arbeitszeit zu leisten. Vom 1.4.2009 bis zu seiner Pensionierung Ende November 2013 war er von seinen Dienstpflichten freigestellt. Die in dieser Zeit empfangenen Bezüge wollte er als Versorgungsbezüge behandelt wissen und folglich um den Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) kürzen.

Wie schon das Finanzamt und das FG wies der BFH diesen Antrag als unbegründet zurück. Unstreitig lag noch kein Ruhegehalt vor. Auch ein gleichartiger Bezug war nicht anzunehmen, weil es sich um eine Entlohnung für eine aktive Tätigkeit handelt, die nicht aus Gründen der Versorgung z.B. wegen Erreichens der Altersgrenze gezahlt werden.

 

Hinweis

Der Versuch, im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene, zusätzliche Vergünstigung zu erhalten, war wegen der klaren Zielsetzung des Versorgungsfreibetrags zum Scheitern verurteilt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 5/12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen