Leitsatz

Eine Personengesellschaft kann durch Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Das nach dem UmwStG vorgesehene Wahlrecht zum Ansatz des übergegangenen Betriebsvermögens mit dem Buchwert oder mit einem höheren Wert gilt auch für diesen Formwechsel.

 

Sachverhalt

Eine KG wurde nach §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt. In der Eröffnungsbilanz der GmbH zum Umwandlungsstichtag wurde der von der KG übernommene Auftragsbestand mit dem Teilwert bilanziert und dieser später abgeschrieben. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Nachdem das FG der Klage GmbH stattgab, erhob das Finanzamt Revision beim BFH.

Doch auch der BFH teilt die Rechtsauffassung des FG. Denn nach § 25 Satz 1 UmwStG gelten die Regelungen der §§ 20 bis 23 UmwStG 1995 entsprechend. Damit kann bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwertoder einem höheren Wert angesetzt werden. Dem steht die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Wertansätze nicht entgegen, denn dieser Grundsatz wird durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 durchbrochen. Denn nur steuerlich ist bei einer formwechselnden Umwandlung von einem tauschähnlichen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen. Deshalb ist auch keine handelsrechtliche Übertragungsbilanz zu erstellen, aus welcher sich eine Maßgeblichkeit für das Steuerrecht ergeben könnte. Zudem ergibt sich bereits aus dem Regierungsentwurf zu § 25 UmwStG, dass beim Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft für die Übertragung des Betriebsvermögens steuerlich ein Wahlrecht zum Ansatz mit dem Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert bestehen soll.

 

Hinweis

Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Denn nach Tz. 20.30 des Umwandlungssteuererlasses (BMF, Schreiben v. 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268) sollen bei einem Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steuerlich zwingend die Buchwerte fortzuführen sein, weil handelsrechtlich der Formwechsel mangels Anwendung des § 24 UmwG nur zu Buchwerten möglich ist. Diese Auffassung kann nun als überholt betrachtet werden, woraus sich in der Praxis entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.10.2005, I R 38/04.

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