Leitsatz

Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietwohngrundstücken aufgenommen worden sind, sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Sachverhalt

K nahm im Zusammenhang mit dem Erwerb einer vermieteten Immobilie Darlehen auf, die durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen zurückgezahlt werden sollten. Die Ansprüche aus den Versicherungen trat er an die finanzierende Bank ab.

Die Versicherungsprämien finanzierte K ebenfalls fremd und machte die dadurch verursachten Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Finanzamt und FG lehnten das ab, weil die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten.

 

Entscheidung

Der BFH sah dies anders und hob das FG-Urteil auf. Mangels Spruchreife infolge fehlender Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Zinsen musste er die Sache an das FG zurückverweisen.

 

Hinweis

Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung einer vermieteten Immobilie aufgenommenes Darlehen kann durch eine gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung zurückgezahlt werden. Die Versicherung dient dann der Tilgung der Anschaffungskosten. Die Prämien führen nicht zu Werbungskosten. Wie verhält es sich aber mit den Schuldzinsen, die entstehen, wenn der Steuerpflichtige die Prämien wiederum fremdfinanziert?

Darüber musste der BFH entscheiden; er hat die Abziehbarkeit dieser Schuldzinsen als Werbungskosten bejaht. Mit den Versicherungsbeiträgen werden die Anschaffungskosten getilgt – und Anschaffungskosten wirken sich steuerlich nicht sofort, sondern erst über die Abschreibungen aus. Ganz anders allerdings die Schuldzinsen, die bei der Finanzierung der Prämien entstehen. Sie stehen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Tilgung von Anschaffungskosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen.

Die Finanzierung des Vermietungsobjekts über Kapitallebensversicherungen ist Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten. Wenn Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge aufgenommen werden, dienen sie der Tilgung von Darlehen, mit denen die Anschaffungskosten der zu vermietenden Immobilie finanziert werden.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige, anstelle einer Langfristfinanzierung durch Darlehen, für eine kürzere Laufzeit unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, würde seine Finanzierungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht berücksichtigt würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.2.2009, IX R 62/07

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