Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagung

Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz

Bei einer Antragsveranlagung kommt eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht, weil die Veranlagung nicht verpflichtend war.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall reichten ausschließlich Lohneinkünfte beziehende Ehegatten die Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003 erst im November 2008 ein. Das Finanzamt lehnte die Durchführung der Antragsveranlagungen ab. Auch der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Antragsveranlagungen zu Recht nicht mehr durchgeführt worden waren, da den Veranlagungen der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand.

In beiden Fällen betrug die Festsetzungsfrist 4 Jahre, jeweils beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Einkommensteuer 2002 verjährte somit mit Ablauf des Jahrs 2006, die Einkommensteuer 2003 mit Ablauf des Jahrs 2007. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht durch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, da diese nur zur Anwendung kommt, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist. Dies ist jedoch bei einer Antragsveranlagung gerade nicht der Fall. Die Steuerpflichtigen waren lediglich berechtigt, eine Steuererklärung abzugeben und wurden auch nicht vom Finanzamt zur Abgabe einschlägiger Erklärungen aufgefordert. Im Fall einer Antragsveranlagung findet daher § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO keine Anwendung.

 

Hinweis

Damit dürfte die seit einiger Zeit bestehende Diskussion, ob Antrags- und Pflichtveranlagungen verjährungsmäßig gleichzustellen sind, nunmehr beendet sein. Der BFH sieht auch keine diesbezüglichen gleichheitsrechtlichen Bedenken, da die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO verhindern soll, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren