Bekanntmachung im Internet

In einem vereinfachten Insolvenzverfahren hatte das Insolvenzgericht die Vergütung festgesetzt. Der entsprechende Beschluss wurde zum Zwecke der Bekanntmachung am 25.3.2010 um 22:37 Uhr im Internet eingestellt und der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 30.3.2010 zugestellt. Am 13.4.2010 legte die Schuldnerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht setzte daraufhin die Vergütung herab. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Treuhänders, die Erfolg hatte.

Sofortige Beschwerde verfristet

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) war die sofortige Beschwerde der Schuldnerin verfristet. Die Notfrist von 2 Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 Insolvenzordnung (InsO), § 569 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einzulegen war, begann gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO 2 Tage nach der am 25.3.2010 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet und endete daher bereits am 12.4.2010. Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss.

Fazit

Im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren immer die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de im Blick behalten!

(BGH, Beschluss v. 14.11.2013, IX ZB 101/11)

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