Leitsatz

Da sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt der Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, führt das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art.3 Abs.1 GG.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt stellte den Einheitswert für das 1994 errichtete Einfamilienhaus der Eheleute A und B auf den Stichtag 1.1.1995 im Ertragswertverfahren nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 fest. Hiergegen machten A und B geltend, die letzte Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 liege bereits lange zurück, es seien deshalb dem Gleichheitssatz widersprechende Verwerfungen im Gefüge der Einheitsbewertung entstanden.

 

Entscheidung

Die Einheitswerte des Grundbesitzes sind nach dem Wegfall der Vermögensteuer und als Folge der Maßgeblichkeit der Grundbesitzwerte nach den §§138ff. BewG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer – von besonderen Ausnahmen in der Landwirtschaft abgesehen – nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung. Da das BVerfG[1] entschieden hat, dass die entstandenen Ungleichbehandlungen in der Zeit vor dem 1.1.1996 (Erbschaftsteuer) und 1.1.1997 (Vermögensteuer) hinzunehmen seien, kann die Frage der Verfassungswidrigkeit dieser Wertverzerrungen auch für die Zeit vor diesen Stichtagen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Grundsteuerbelastung aufgeworfen werden.

Beschränkt auf die Grundsteuer ist aber zu berücksichtigen, dass die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, so dass schwer vorstellbar ist, eine Neuregelung der Einheitsbewertung werde rückbezogen auf den 1.1.1964 oder den im Streitfall betroffenen Stichtag 1.1.1995 zu einer Herabsetzung der Einheitswerte für Ein- und Zweifamilienhäuser führen[2]. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, das BVerfG werde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach Art.100 Abs.1 GG auf Verfassungswidrigkeit der maßgebenden Vorschriften erkennen.

Im Übrigen sind etwaige Wertverzerrungen bei der Grundsteuer wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar als bei der Vermögensteuer sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuer[3].

 

Praxishinweis

Der BFH zeigt erkennbar keine Bereitschaft, die als Folge der über Jahrzehnte ausgebliebenen Hauptfeststellung zweifelsohne bestehenden Wertverzerrungen zum Anlass für ein Normenkontrollverfahren zu nehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.2.2005, II R 36/03

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