Leitsatz

Die Leistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbands kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar nach § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrags tätig wird.

 

Sachverhalt

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. Er erbrachte Fahrdienstleistungen für hilfbedürftige Menschen mit Behinderungen zu Werkstätten, Kindertageseinrichtungen und Schulen. Mehr als zwei Drittel der Fahrten entfielen auf nach der Vereinssatzung begünstigte Personen. Vertragspartner des Vereins waren jedoch gemeinnützige Körperschaften, das Amt für Kindertagesstätten sowie das städtische Jugend- und Schulamt.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfordert u.a., dass "die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung etc. des Leistenden begünstigten Personenkreis zugute kommt" Dies ist nach Auffassung des BFH gegeben, da das Merkmal der Unmittelbarkeit leistungsbezogen auszulegen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner ist. Entscheidend ist, dass der Verein durch seine Hilfspersonen die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an die Menschen mit Behinderung selbst erbracht habe.

Steuerfrei ist daher auch die Aufnahme von Personen in ein Obdachlosenheim aufgrund Zuweisung durch das Sozialamt einer Gemeinde oder die Abstellung von Personal eines Wohlfahrtsverbands für die Führung eines fremden Studenten- und Schullandheims (vgl. BFH, Urteil v. 23.7.2009, V R 93/07).

Entgegen Abschn. 4.18.1 Abs. 12 UStAE kommt es für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 UStGnicht auf die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an (anders als beim ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Auch hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass Wettbewerber mit Fahrdiensten an behinderte Personen wegen Fehlens der personellen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG (Mitglied Wohlfahrtsverband etc.) nicht steuerfrei sind.

 

Hinweis

Wegen nur mittelbarer Erbringung liegen jedoch keine steuerfreie Leistungen vor, wenn ein unter § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. a UStG fallender Unternehmer in seiner Krankenhauswäscherei Wäsche für ein fremdes Krankenhaus wäscht oder aus seiner Krankenhausapotheke Arzneimittel an ein fremdes Krankenhaus liefert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.9.2011, V R 16/11.

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