Leitsatz

Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist.

 

Sachverhalt

G ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Laut Anstellungsvertrag erhält G neben dem Festgehalt eine binnen drei Monaten nach Bilanzerstellung auszuzahlende Gewinntantieme. Aufgrund einer "Vereinbarung über Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit der Erteilung einer Pensionszusage" verzichtete G auf Tantiemeansprüche und erhielt eine gesondert geregelte Pensionszusage. Danach konnte G jedes Jahr neu entscheiden, ob und in welcher Höhe er auf Gehalt verzichtet. Die GmbH behandelte die Verzichtserklärungen und die Pensionszusage als Gehaltsumwandlung in eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen und führte keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt reagierte darauf mit einem Haftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das FG zurück.

Zufluss liegt grundsätzlich erst mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aber auch früher vor. Ihm fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit Fälligkeit zu, denn er hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies setzt aber voraus, dass sich die als zugeflossen geltenden Beträge bei der Einkommensermittlung der GmbH ausgewirkt haben.

Nachdem das FG nicht festgestellt hatte, ob sich die Tantiemeverpflichtungen in den Bilanzen gewinnmindernd ausgewirkt haben, konnte die Zuflussfiktion nicht greifen. Zu Unrecht hatte das FG die Tantiemen als zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Jahresüberschuss fällig angesehen. Denn nach der zivilrechtlich wirksamen und steuerrechtlich zu berücksichtigenden Vereinbarung war dies erst drei Monate später der Fall. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Drei-Monatsfrist nicht fremdüblich wäre.

Schließlich fehlten Feststellungen zum genauen Inhalt der Pensionsvereinbarung. Zudem war die Vereinbarung über den Gehaltsverzicht auslegungsbedürftig. Eine Auslegung als aufschiebende Befristung würde bei der Tantieme zum Zufluss bei Fälligkeit führen. Wenn auf den Tantiemeanspruch mit der Formulierung "zum Ausgleich" bzw. "im Gegenzug" für die Pensionszusage verzichtet wurde, könnte damit jeweils über einen fälligen oder fällig werdenden Lohnanspruch verfügt worden sein. Weil die Rechtsprechung insoweit strengere Voraussetzungen fordert als die Finanzverwaltung, verwies der BFH auch auf § 163 AO.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 3.2.2011, VI R 66/09.

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