Leitsatz

Einkünfte in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung sind als Einnahmen in Geld zu besteuern. Sie stellen aus sich heraus einen Wert dar, der durch Umrechnung in Euro zu bestimmen ist. Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank. Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und ihren Wohnsitz in der Deutschland hatten, beide in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gehälter wurden jeweils zum 25. oder 26. eines Monats auf ein Girokonto in der Schweiz überwiesen. Zu jedem dieser Zeitpunkte ging der Ehemann zu einem Bankautomaten dieser Bank und hob kleine Beträge ab. Hierüber erhielt er Auszahlungsbelege, deren Kurse er für das Streitjahr für jeden Monat auflistete und hieraus einen Durchschnittskurs bildete. Dabei ergab sich ein Kurs von 0,6687099471 EUR. Die Eheleute wollten diesen Durchschnittssortenkurs auf die Bruttoeinkünfte anwenden und den dementsprechenden Betrag in Euro der Besteuerung zugrunde zu legen.

Das Finanzamt rechnete die erzielten Arbeitslöhne jedoch mit einem Kurs von 0,68 EUR um und legte der Besteuerung einen entsprechend höheren Arbeitslohn zugrunde. Das FG wollte die Jahresgehälter nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse des Streitjahrs umrechnen.

Hiervon abweichend entschied der BFH, dass die im jeweiligen Monat zugeflossenen Gehälter anhand der von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse für den Euro, die den vom BMF monatlich festgesetzten und im BStBl I veröffentlichten Umsatzsteuer-Umrechnungskursen entsprechen, umzurechnen sind.

 

Hinweis

Beim tatsächlichen Umtausch können die Wechselkurse einer Auslandswährung, je nach Land, Kreditinstitut, Wechselstube oder Zahlungsmethode, mehr oder weniger deutlich von den Referenzkursen der EZB abweichen. Die tatsächlich erzielbaren Preise für den Umtausch einer fremden Währung sind daher wegen ihrer Bandbreite zur Umrechnung fremder Währungen für steuerliche Zwecke ungeeignet. Hierfür ist vielmehr ein objektiver Maßstab erforderlich, da sich die Leistungsfähigkeit des Einzelnen ansonsten nach Marktzufälligkeiten bestimmen würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.12.2009, VI R 4/08.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen