Das Genossenschaftsgesetz schreibt auch zwingend vor, welchen Inhalt die Beitrittserklärung haben muss:

Die Beitrittserklärung muss zunächst die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten (§ 15a Satz 1 GenG).

Weiterhin sind unter folgenden Voraussetzungen zusätzliche Angaben erforderlich:

Wenn die Satzung bestimmt, dass die Mitglieder unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muss die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der in der Satzung bestimmten Haftsumme zu zahlen (§ 15a Satz 2 GenG).[1]

Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten[2] oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden (§ 15 Satz 3 GenG).

Darüber hinaus ist schließlich erforderlich, dass die Beitrittserklärung alle Angaben enthält, die für die Führung der Mitgliederliste notwendig sind.[3] Dafür verlangt § 30 Abs. 2 Nr. 1 GenG folgende Angaben:

  • Familienname, Vorname(n) und Anschrift,
  • bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Firma und Anschrift,
  • bei anderen Personenvereinigungen: Bezeichnung und Anschrift der Vereinigung oder Familienname, Vornamen und Anschriften ihrer Mitglieder.
[1] Die Mustersatzung empfiehlt jedoch den Ausschluss der Nachschusspflicht (siehe § 19 Mustersatzung).
[2] Insbesondere die Pflicht zur Zahlung eines Eintrittsgeldes, siehe § 5 der Mustersatzung.
[3] Hillebrand/Keßler/Herzberg, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 3. Aufl. 2019, § 15 Rn. 5.

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