Leitsatz

Eine Grundstücks-GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt ist, steht die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, die als Komplementärin einer ausschließlich Vermögens verwaltend tätigen KG die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragte. Während das FG der Klage statt gab, hob der BFH nach der vom Finanzamt eingelegten Revision das Urteil auf und wies die Klage ab. Denn das Halten einer Beteiligung ist schon deswegen kürzungsschädlich, weil es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt, die nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehört. Dies gilt auch, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine gewerbliche geprägte Gesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, sondern eine rein Vermögens verwaltend tätige Immobilien-KG ist.

Im Urteilsfall handelte es sich bei der KG um eine sog. Zebragesellschaft und die Komplementär-GmbH erwirtschaftete mit ihrer Komplementärstellung kürzungsschädliche Einkünfte. Die Übernahme der Komplementärstellung ist auch nicht mit der Gestellung von Sicherheiten im Rahmen einer Grundstücksverwaltung vergleichbar. Der von der Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand konnte auch nicht als ausschließlich "eigener" Grundbesitz der Obergesellschaft zugerechnet werden. Bei dem von der KG genutzten Grundbesitz handelte es sich um deren Gesamthandsvermögen, sodass bei der Komplementärin teilweise von fremdem Grundbesitz ausgegangen werden musste. Denn der Grundbesitz der Grundstücks verwaltenden Personengesellschaft ist nur im Rahmen der Beteiligung an jener Gesellschaft dem Betriebsvermögen der Gesellschafter zuzurechnen.

 

Hinweis

Der BFH bleibt angesichts des eindeutigen und keiner weitergehenden Auslegung zugänglichen Gesetzeswortlauts bei seinem auch schon bislang vertretenen engen Gesetzesverständnis. Denn macht das Gesetz eine verfassungsrechtlich nicht unbedingt gebotene Begünstigung von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig, besteht kein Spielraum für eine darüber hinausgehende Ausle­­gung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.10.2010, I R 67/09.

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