Leitsatz (amtlich)

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen Pkw sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.

 

Sachverhalt

Z und B sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Ihre Anstellungsverträge enthalten unter "7. Besondere Leistungen, Fahrzeug" folgende Regelung:

  1. Dienstfahrzeug: Herr Z/B erhält einen Dienstwagen der gehobenen Klasse, der auch privat genutzt werden kann. Der Herrn Z/B hierdurch erwachsende steuerliche Vorteil ist von ihm als Sachbezug zu versteuern.
  2. Zurverfügungstellung des eigenen Fahrzeugs: Herr Z/B stellt sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung. Für diesen Fall übernimmt die Klägerin die Fahrzeugabschreibung, Steuern, Versicherungen, Reparaturen, Pflege, Reifen, Benzin und Schmierstoffe. Die Kostenerstattung erfolgt monatlich gegen Nachweis.

Die Gesellschafter-Geschäftsführer wendeten die Regelung in Nr. 7b ihrer Anstellungsverträge an, nutzten die Kfz auch privat, führten jedoch keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. Das Finanzamt nahm an, die Klägerin habe ihren Gesellschafter-Geschäftsführern die Kfz unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen.

Es ermittelte insoweit einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode[1] und erfasste einen geldwerten Vorteil aus der Nutzung der Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hatten im Hinblick auf die Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungs- und -pauschalierungsbescheid. Die Klage blieb erfolglos[2]. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe den Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils ein Kfz überlassen. Die Klägerin hat stattdessen ihren Gesellschafter-Geschäftsführern mit der Übernahme sämtlicher Kfz-Kosten einschließlich der Abschreibungen Geld zugewendet. Wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld zu, ist dieses mit dem Nennwert anzusetzen, eine (abweichende) Bewertung ist weder geboten noch statthaft. Besteht der Arbeitslohn in Sachbezügen, ist deren Geldeswert nach § 8 Abs. 2 EStG zu ermitteln. Dabei gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenes Kfz sämtliche Kosten, wendet er nicht einen Nutzungsvorteil[3], sondern Barlohn zu, der in Höhe des Nennwerts dem Lohnsteuerabzug nach § 38 EStG unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer nur dann die Möglichkeit einräumen, ein Kfz zu privaten Zwecken nutzen zu können, wenn er über die Nutzung des betreffenden Kfz verfügen kann. Die Übernahme der Kosten für ein privates Kfz des Arbeitnehmers führt jedoch nicht zu einer Übertragung der Nutzungsbefugnis auf den Arbeitgeber, wie das beim Abschluss eines Miet- oder Leasingvertrags der Fall sein kann.

Im Streitfall war die Klägerin nach Wahl der Gesellschafter-Geschäftsführer entweder verpflichtet, einen Dienstwagen mit der Möglichkeit der privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen oder sämtliche Kosten einschließlich der Abschreibungen für die privaten Kfz zu übernehmen. Die Gesellschafter-Geschäftsführer haben sich für die Kostenerstattung gemäß Nr. 7b der Anstellungsverträge und damit für die Zuwendung von Barlohn entschieden. In Nr. 7b der Anstellungsverträge heißt es zwar, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihr eigenes Fahrzeug - gegen Kostenerstattung - der Klägerin zur Verfügung stellen. Darin liegt jedoch keine Übertragung der Nutzungsbefugnis an den privaten Kfz der Gesellschafter-Geschäftsführer an die Klägerin.

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat bisher keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin gemäß Nr. 7b der Anstellungsverträge geleisteten Zahlungen getroffen. Es wird die Haftung der Klägerin unter Berücksichtigung möglicher steuerfreier Reisekostenerstattungen sowie der Tatsache zu ermitteln haben, dass im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Kfz bereits Lohn versteuert worden ist. Soweit die Kostenübernahme gemäß Nr. 7b der Anstellungsverträge die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erfüllen sollte, könnte zudem in dem dort beschriebenen Umfang eine Pauschalierung der LSt erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 6.11.2001 – VI R 54/00

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