Leitsatz

Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X), unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte Leibrentemit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.

 

Sachverhalt

Der 1943 geborene Rentner erhielt von der Krankenkasse Krankengeld für 1997 und 1998. Die BfA und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erkannten ihm rückwirkend ab 1997 Erwerbsunfähigkeitsrenten zu. Gemäß § 103 SGB X erstattete die BfA im Jahr 1998 der Krankenkasse einen Teil des 1997 und 1998 gezahlten Krankengelds. In der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1998 erklärte der Kläger sowohl die Rentenzahlungen der BfA und der VBL für 1998 als auch die Nachzahlungen für 1997 als mit einem Ertragsanteil von 21 % zu versteuernde Leibrenten und beantragte, bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 b EStG Krankengeld mit der Wirkung eines negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die Klage, mit der der Kläger begehrte, den Gesamtbetrag der Rentennachzahlungen mit dem Ertragsanteil von 21 % der Besteuerung zu unterwerfen und das Krankengeld in Höhe von ./. 4 914 DM (bisher 9897 DM) zu berücksichtigen, hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH unterliegt das Krankengeld infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X insoweit als Leibrente der Einkommensteuer, als die BfA für 1998 eine Erstattung geleistet hat. Auch wenn die entsprechenden Beträge zunächst als – steuerfreies – Krankengeld zugeflossen sind, sind sie auf der Grundlage der rückwirkenden Rentenbewilligung und der Erstattung an die Krankenkasse – endgültig – Bestandteil der Erwerbsunfähigkeitsrente geworden und entsprechend der Besteuerung zu unterwerfen. In Höhe der Überzahlung durch die Krankenkasse gilt der Anspruch des Klägers gegen die BfA als eigentliche Leistungsträgerin als erfüllt[1]. Dass die BfA Krankengeld an die Krankenkasse "zurückgezahlt" hat, führt schon deshalb nicht zur Anwendbarkeit des negativen Progressionsvorbehalts[2], weil das Krankengeld nicht vom Rentner zurückgezahlt, sondern zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern verrechnet wurde.

 

Praxishinweis

Wird anders als im Streitfall eine rechtsgrundlos erlangte Sozialleistung durch den Steuerpflichtigen selbst zurückgezahlt, führt dies zur Anwendbarkeit des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG im Veranlagungszeitraum des Abflusses[3].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.07.2002, X R 46/01

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