Leitsatz

  1. Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden.
  2. Eine doppelte Haushaltsführung ist regelmäßig dann beendet, wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird.
 

Sachverhalt

Der verheiratete M wurde von seinem Arbeitgeber nach A abgeordnet und bezog dort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in 2004 eine Wohnung.

Von Oktober 2005 – Juli 2006 war M beurlaubt, arbeitete und wohnte in B; seine Wohnung in A stand zwischenzeitlich leer.

Im August 2006 nahm M seine Tätigkeit in A wieder auf und bezog dort seine "alte" Wohnung.

Für 2006 begehrte er Verpflegungsmehraufwand für 3 Monate für die ab August 2006 neu begründete doppelte Haushaltsführung in A. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Die Klage war erfolgreich.

 

Entscheidung

Zu unterscheiden ist zwischen Beibehaltung und Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Ab Beendigung, d.h. wenn der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort nicht mehr geführt wird, weil der Steuerpflichtige die Familienwohnung an den Beschäftigungsort verlagert oder seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgibt und an einem anderen Ort tätig wird, scheidet der Werbungskostenabzug aus. Das EStG schließt es aber nicht aus, dass nach Beendigung erneut eine doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort und in der früheren Wohnung begründet wird. Daher sind die Kosten der Wohnung abziehbar.

Gleiches gilt für den Verpflegungsmehraufwand, denn das EStG stellt nicht mehr auf die konkrete Verpflegungssituation ab. Die Regelung des Verpflegungsmehraufwands hat sich vom ursprünglichen Regelungszweck entfernt. Denn der Abzugstatbestand des Verpflegungsmehraufwands beruht auf dem Gedanken, dass man sich an die neue Verpflegungsinfrastruktur erst gewöhnen muss und daher in der Eingewöhnungsphase zunächst einen beruflich bedingten Mehraufwand für Verpflegung hat. Davon kann in (Ausnahme-)fällen wie hier nicht ausgegangen werden. Doch das einkommensteuerrechtliche Reisekostenrecht unterstellt typisierend den Grundfall. Der Verpflegungsmehraufwand während der 3-Monatsfrist wird daher unabhängig von der konkreten Verpflegungssituation und der Kenntnisse des Steuerpflichtigen davon gewährt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 08.07.2010, VI R 15/09.

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