Leitsatz

Geschäftsbeziehungen zwischen einer inländischen und einer ausländischen Gesellschaft werden durch die Finanzverwaltung besonders kritisch geprüft. Insbesondere die vereinbarten Verrechnungspreise sind dabei ein regelmäßiger Streitpunkt. Der BFH hat Kriterien festgelegt, die bei der Ermittlung fremdüblicher Verrechnungspreise zu beachten sind.

 

Sachverhalt

S und K sind Gesellschafter einer deutschen GmbH und einer AG, die in der Schweiz ansässig ist. Die GmbH bezog ihre Handelswaren von der AG. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen. Denn bei einer Betriebsprüfung wurde davon ausgegangen, dass die von der GmbH an die AG gezahlten Einkaufspreise überhöht gewesen und dadurch Gewinne in die Schweiz verlagert worden seien. Insoweit ging das Finanzamt von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) aus.

Das Urteil des BFH lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Werden von einer Kapitalgesellschaft an eine Schwestergesellschaft für gelieferte Waren Preise gezahlt, die sie einem fremden Unternehmen nicht eingeräumt hätte, liegt darin eine vGA.
  • Die Ermittlung des maßgeblichen Fremdvergleichspreises ist Aufgabe des FG. Im Revisionsverfahren kann nur untersucht werden, ob Verfahrensfehler vorliegen bzw. gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist.
  • Es wird dabei häufig kein bestimmter Betrag, sondern nur eine Bandbreite von Preisen zu ermitteln sein.
  • Orientiert sich ein Einkaufspreis an einer Preisliste, die für alle Kunden gilt, ist allein deswegen eine Fremdüblichkeit nicht zu bejahen. Der gezahlte Einkaufspreis kann durch die Wiederverkaufspreismethode unter Abzug einer fremdüblichen Handelsspanne überprüft werden.
  • Eine Vertriebsgesellschaft wird regelmäßig keine Einkaufspreise akzeptieren, wenn sie dadurch die Waren nur mit Verlust verkaufen kann.
  • Vertreibt eine Kapitalgesellschaft nicht nur Produkte einer Schwestergesellschaft, sondern auch Waren von Fremdunternehmen, müssen bei der Ermittlung des Fremdvergleichspreises für die Waren der Schwestergesellschaft die mit den Fremdprodukten erzielten Handelsmargen berücksichtigt werden.

Da diese Grundsätze vom FG nicht alle beachtet worden sind, hat der BFH die Sache an das FG zur erneuten Überprüfung der Verrechnungspreise zurückverwiesen.

 

Hinweis

Der BFH hat klargestellt, dass es verfahrensrechtlich in erster Linie Aufgabe des FG ist, die Fremdvergleichspreise zu ermitteln. Dies hatte der BFH bereits in seinem Urteil v. 27.2.2003, BStBl 2004 II S. 132, 134 ausgeführt. Zwar müssen dabei alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden; dennoch wird dies häufig nur durch eine Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 AO möglich sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 6.4.2005, I R 22/04.

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