090 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte
091 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
092 Geschäfts- oder Firmenwert
093 Geleistete Anzahlungen

Diese Kontengruppe dient der Erfassung von immateriellen Werten des Anlagevermögens.

Bereits durch das BilMoG wurde § 248 Abs. 2 HGB und damit das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Anlagewerte aufgehoben und durch ein Wahlrecht zur Aktivierung der auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten (Konto 090) ersetzt (§ 255 Abs. 2 a HGB). Gleichzeitig wird in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB ein Verbot zur Aktivierung der Forschungskosten aufgenommen. Das Aktivierungswahlrecht gilt nur für solche selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren begonnen wurde, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 HGB) z. B. in Form von nachträglichen Erhöhungen des ursprünglichen Anschaffungspreises oder der Anschaffungsnebenkosten sind ebenfalls zu erfassen.

Mit dem BilRUG führt der Gesetzgeber nun eine Nutzungsdauer von zehn Jahren für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte ein. Diese Regelung gilt nur, sofern ausnahmsweise die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann.

Um der Gläubigerschutzfunktion des Jahresabschlusses Rechnung zu tragen, ergibt sich nach § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre.

Unter Konto 091 sind etwa Entgelte für Verwertungsrechte (z. B. Planungsunterlagen für Typenhäuser) oder für EDV-Programme (Software) zu buchen.

Software bis 1.000 EUR ist analog der unter 05 "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" beschriebenen Vorgehensweise wie ein materielles geringwertiges Wirtschaftsgut zu behandeln.

System-Software ist zusammen mit der Hardware unter 05 "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" zu erfassen.

Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände sind gesondert zu erfassen und auszuweisen.

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