Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoss bis zum31.3. des Streitjahres 1987 fremdvermietet war. Die erste Etage nutzten die Kläger (Eheleute) während des ganzen Streitjahres zu eigenen Wohnzwecken. Nach dem Auszug der Mieter renovierten sie das Haus grundlegend und nutzten es insgesamt selbst. Bewertungsrechtlich galt das Haus zunächst als Zweifamilienhaus, ab 1.1.1988 als Einfamilienhaus. Die Klägerin ermittelte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für Januar bis März des Streitjahres durch Überschussrechnung[1]. Das Finanzamt berücksichtigte die auf die Zeit der Anwendung der sog. großen Übergangsregelung entfallenden Instandhaltungskosten nur mit insgesamt (geschätzten) 1 500 DM. Die Klägerin machte dagegen bei den Einkünften aus der Vermietung des Zweifamilienhauses für die Zeit bis zum 31.3. des Streitjahres Instandhaltungsaufwendungen von (anteilig) 10 190 DM geltend. Das FG gab der Klage statt[2]. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Nach der Rechtsprechung des Senats sind Reparaturaufwendungen als Werbungskosten abziehbar, wenn die Reparatur zu einer Zeit durchgeführt wird, in der § 21a EStG nicht anwendbar ist. Dagegen sind sie nicht zu berücksichtigen, wenn die Reparatur während der Zeit der Selbstnutzung durchgeführt wird[3], weil sie durch die Pauschalierung des Nutzungswerts abgegolten sind. Es kommt nicht darauf an, wann die Reparaturmaßnahmen bezahlt worden sind[4]. Der Senat hat es im Rahmen der Anwendung des § 21a EStG - vor allem aus Praktikabilitätserwägungen - abgelehnt, den Reparaturaufwand nach seiner Zweckbestimmung zu beurteilen. Ist die Reparatur sowohl durch die (bisherige) Selbstnutzung als auch durch die (beabsichtigte) zukünftige Vermietung veranlasst, fehlt es an einer hinreichenden Abgrenzungsmöglichkeit. Eine Aufteilung der Aufwendungen auf den Zeitraum der Selbstnutzung und auf den der Vermietung im Wege der Schätzung scheidet mangels objektiver Abgrenzungskriterien aus. Deshalb ist allein der Zeitpunkt der Reparatur maßgeblich[5]. Auch bei der im Streitfall zu entscheidenden Frage, ob Aufwendungen für noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen mit Rücksicht auf die zukünftige - keinen ESt-Tatbestand erfüllende - Selbstnutzung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, ist aus den zuvor genannten Gründen eine Beurteilung nach der Zweckbestimmung abzulehnen und nur auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Revision keinen Erfolg. Das FG hat ausgeführt, dass die Kläger in der Zeit bis März des Streitjahres während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die dieser Tatsachenwürdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat das Finanzamt nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angefochten; sie binden damit den Senat. Mit seinem Einwand, die Erhaltungsmaßnahmen kämen der späteren Selbstnutzung zugute, kann das Finanzamt - wie ausgeführt -bei der notwendigen typisierenden Betrachtung nicht gehört werden. Unerheblich ist ferner, ob ein Teil der strittigen Aufwendungen erst nach März des Streitjahres bezahlt worden ist. Es reicht aus, dass die Zahlung noch innerhalb des Streitjahres erfolgt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 10.10.2000 - IX R 15/96

[3] Vgl. BFH-Urteil vom 4.7.1989, IX R 192/85, BFH/ NV 1990, S. 229
[4] Vgl. BFH-Urteil vom 3.5.1994, IX R 16/91, BFH/ NV 1994, S. 854
[5] Vgl. BFH-Urteil vom 4.7.1989, a.a.O. (Fn. 3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen