Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Es ist mit dem Verkehrswert anzusetzen. Verbindlichkeiten sind auch über das Vermögen hinaus abziehbar (§ 1374 Abs. 3 BGB). Die früher geltende Beschränkung auf Null bei Überschuldung eines Ehegatten wurde abgeschafft.

Die Regelung in § 1377 Abs. 3 BGB, wonach bei Fehlen eines Verzeichnisses über das Anfangsvermögen vermutet wird, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war und deshalb das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, gilt für die Erbschaftsteuer nicht. Es ist deshalb das tatsächliche Anfangsvermögen festzustellen, notfalls ist es zu schätzen.

Geldentwertung

Der auf der allgemeinen Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens stellt keinen Zugewinn dar und ist daher aus der Berechnung der Ausgleichsforderung auszuscheiden.[1] Dies geschieht dadurch, dass das Anfangsvermögen der Ehegatten mit dem Lebenshaltungskostenindex nach dem Statistischen Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Beendigung des Güterstands multipliziert wird. Das Ergebnis wird dann durch die für den Zeitpunkt des Beginns des Güterstands geltende Indexzahl geteilt.

 

Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte

2005 = 100

 
1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967
26,9 27,1 27,4 28,2 28,5 29,4 30,1 31,0 32,0 32,7
1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977
33,1 33,8 35,0 36,8 38,8 41,6 44,4 47,1 49,0 50,9
1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987
52,3 54,4 57,3 60,9 64,2 66,2 67,9 69,3 69,2 69,3
1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997
70,3 72,2 74,1 75,9 79,8 83,3 85,6 87,1 88,3 90,0
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007
90,9 91,4 92,7 94,5 95,9 96,9 98,5 100,0 101,6 103,9
2008 2009 2010 2011 2012          
106,6 107,0 108,2 110,7 112,9          

2012

 
Januar Februar März April Mai Juni
111,5 112,3 112,6 112,8 112,6 112,5
Juli August September Oktober November Dezember
112,9 113,3 113,3 113,3 113,2 114,2
 
Praxis-Beispiel

Inflationsbereinigung des Anfangsvermögens

Das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei Begründung der Zugewinngemeinschaft im Jahr 1966 soll umgerechnet 100.000 EUR betragen haben, das Endvermögen bei Beendigung im November 2012 900.000 EUR.

Lösung

Unter Berücksichtigung der Geldentwertung errechnet sich der Wert des Zugewinns wie folgt:

 
  100.000 EUR x 113,2  = 353.750 EUR
  32,0
 
Der Zugewinn ermittelt sich wie folgt:
Endvermögen 900.000 EUR
abzgl. indexiertes Anfangsvermögen ./. 353.750 EUR
Zugewinn 546.250 EUR

Entsprechend ist der Zugewinn des anderen Ehegatten zu ermitteln. Sodann ist der niedrigere Zugewinn vom höheren abzuziehen. Das Ergebnis durch 2 geteilt ergibt die Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn.

Zurechnungen

Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, ist nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dadurch wird es nicht ausgleichspflichtig. Bei der Berechnung des Vermögenszuwachses ist der Kaufkraftschwund des Geldes seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände zu berücksichtigen, also der Vermögenszuwachs entsprechend zu indizieren und dann dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Vorausempfänge

Anrechenbare Vorausempfänge nach § 1380 Abs. 1 BGB sind bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung mit dem Verkehrswert zur Zeit der Zuwendung dem Zugewinn des Erblassers hinzuzurechnen (§ 1380 Abs. 2 BGB) und mit diesem Wert auf die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten anzurechnen, d. h. vom Ausgleichsbetrag abzuziehen (§ 1380 Abs. 1 BGB). Im Zweifel ist anzunehmen, dass die Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.

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