Auflage

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage § 1940 BGB). Im Unterschied zum Vermächtnis besteht kein Anspruch auf Erfüllung der Leistung. Der Erblasser kann Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse auch unter aufschiebender oder auflösender Bedingung anordnen.

 
Praxis-Beispiel

Auflagen

A ist unter der Bedingung zum Erben eingesetzt, dass er an B 50.000 EUR zahlt.

Zahlt A den Betrag an B, wozu er nicht verpflichtet ist, gilt der Erwerb von B mit der Zahlung als vom Erblasser an B zugewendet.

Wiederverheiratung

Eine Ehefrau muss als Erbin ihres Mannes mit ihrer Wiederverheiratung die Hälfte des Nachlasses an Dritte herausgeben. Mit der Wiederheirat ist die ErbSt bei der Ehefrau auf Antrag nach dem Wert des tatsächlichen Erwerbs zu berichtigen.

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