Unter Verträge zugunsten Dritter (§ 328 BGB) zählen z. B. Lebensversicherungsverträge, Unfallversicherungsverträge, aber auch Vereinbarungen im Rahmen von Arbeitsverträgen. Der Anspruch, der in der Person des Dritten als eigenes Recht entsteht, gehört bürgerlich-rechtlich nicht zum Nachlass, wird aber erbschaftsteuerrechtlich wie ein Erwerb von Todes wegen behandelt. Ist ein Bezugsberechtigter nicht benannt und liegt demgemäß kein Vertrag zugunsten eines Dritten vor, fällt der Anspruch sowohl bürgerlich-rechtlich als auch erbschaftsteuerrechtlich in den Nachlass.

Lebensversicherungen

Die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung ist als Erwerb steuerpflichtig, wenn sie an einen bezugsberechtigten Dritten fällt.[1] Erfolgt eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, unterliegt sie als Schenkung der Besteuerung. Dies gilt auch für sog. Verbundene Lebensversicherungen, die auf das Leben des zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers abgeschlossen werden.

Vermögensvorteil

Der Besteuerung unterliegt der Vermögensvorteil in Form einer freigebigen Zuwendung. Daran fehlt es, wenn die Zuwendung Gegenleistung für eine vom Empfänger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist oder als Abfindung eines sonstigen Anspruchs des Empfängers dient.

Nichtsteuerbare Vorgänge

Zwangsversicherungen wie Sozialversicherungen, berufsständische Pflichtversicherungen sind keine Verträge. Auch bei der freiwilligen oder gesetzlichen Höher- oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt kein Vertrag vor, da das Zustandekommen nicht von einer vertraglichen Willenserklärung des Versicherungsträgers, sondern allein vom Willen des Versicherten abhängig ist.[2]

Hinterbliebenenbezüge

Hinterbliebenenbezüge aufgrund eines zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrags sind keine Erwerbe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[3]

Ansprüche auf Bezüge, die den Hinterbliebenen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrags zustehen, unterliegen grundsätzlich der Erbschaftsteuer.

[1] R E 3.6 Abs. 1 ErbStR.
[2] R E 3.5 Abs. 1 ErbStR.

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