Versprechen unter Bedingung

Unter einer Schenkung auf den Todesfall ist ein Schenkungsversprechen zu verstehen, das unter der Bedingung gemacht wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Auf ein solches Versprechen sind die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden (§ 2301 BGB). Vollzieht der Schenker die Schenkung, indem er den zugewendeten Gegenstand leistet, so sind die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden maßgebend. Da es sich bei der Schenkung auf den Todesfall um einen Erwerb von Todes wegen handelt, gehören weder Bereicherung noch Bereicherungswille zu den Tatbestandsmerkmalen.

Verbindlichkeiten abziehbar

Bei einer teilentgeltlichen Schenkung auf den Todesfall sind die vom Bedachten übernommenen Verbindlichkeiten vom Steuerwert des Erwerbsgegenstands abziehbar.

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