Zusammenfassung

 
Überblick

Entscheidend für die Frage, ob bei einer unentgeltlichen Vermögensübertragung überhaupt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfallen kann, ist die Steuerpflicht. Die unterschiedlichen Arten der Steuerpflicht und die damit verbundenen Folgerungen werden nachfolgend als Erstes dargestellt. Das zweite wesentliche Kriterium, ob die eingetretene Bereicherung auch tatsächlich eine Steuerbelastung auslöst, ist die sachliche Steuerpflicht sowie die Bewertung der übertragenen Vermögensgegenstände. Auch wird erläutert, welche Abzüge vom unentgeltlichen Erwerb möglich sind. Abschließend werden die persönlichen Freibeträge dargestellt, die ebenfalls für die Höhe der Steuerbelastung entscheidend sind.

Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für Erbschaftsteuer als auch für die Schenkungsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt oder offensichtlich ist, dass eine Bestimmung nur für eine der beiden Arten unentgeltlicher Erwerbe gelten kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erbschaftsteuergesetz

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 27.2.1997, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.3.2012 sowie

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom 8.9.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010.

Erbschaftsteuer-Richtlinien

Für alle Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 2.11.2011 entstanden ist, sind die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Richtlinien 2011[1] anzuwenden. Sie sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Amtliche Hinweise

Zeitgleich zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind ergänzend sogenannte Hinweise ergangen – die Erbschaftsteuer-Hinweise 2011.[2] Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003, zuletzt geändert durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 20.10.2010 wurden damit aufgehoben. Die amtlichen Hinweise enthalten neben zahlreichen Beispielen den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht.

[1] v. 19.12.2011, BStBl I Sondernummer 1, S. 2.
[2] v. 19.12.2011, BStBl I Sondernummer 1, S. 117.

1 Wann ist jemand persönlich steuerpflichtig und in welchem Umfang?

Arten der Steuerpflicht

Bei der persönlichen Steuerpflicht ist die unbeschränkte, die beschränkte und die erweitert beschränkte Steuerpflicht zu unterscheiden.

1.1 Unbeschränkte persönliche Steuerpflicht

Voraussetzungen

Zur unbeschränkten persönlichen Steuerpflicht genügt es, dass einer der am Steuerfall Beteiligten Inländer ist, d. h. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat:

 
  • Der Erblasser zur Zeit seines Todes,
  • der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder
  • der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer.

Bereicherung im In- und Ausland steuerpflichtig!

Im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt das gesamte erworbene Vermögen der Besteuerung, unabhängig ob es sich im In- oder Ausland befindet.

 
Praxis-Beispiel

Unbeschränkte Steuerpflicht

Der Schweizer A mit Wohnsitz in Bern wird von dem Franzosen B mit Wohnsitz in Stuttgart beerbt.

A hatte bei seinem Tod Grundvermögen in der Schweiz, in Italien und in Frankreich.

Lösung

B ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig.

Weitere unbeschränkt Steuerpflichtige

Als Inländer gelten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Dies trifft auch unter bestimmten Voraussetzungen[1] auf bestimmte deutsche Staatsangehörige zu; im Wesentlichen auf deutsche Auslandsbeamte sowie zum Haushalt dieses Personenkreises gehörende Angehörige deutscher Staatsangehörigkeit.

Körperschaften, Personenvereinigungen, ...

Außerdem sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sowie Familienstiftungen und Vereine unbeschränkt erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig.

1.2 Beschränkte persönliche Steuerpflicht

Beschränkte persönliche Steuerpflicht liegt vor, wenn Inlandsvermögen[1] von einem Nicht-Inländer auf einen Nicht-Inländer übergeht.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkte Steuerpflicht

Nur Inlandsbereicherung steuerpflichtig

C in Zürich schenkt seiner Tochter in Nancy ein Grundstück in Kassel.

Lösung

Der Erwerb der Tochter unterliegt der deutschen Schenkungsteuer.

[1] Vgl. § 121 BewG.

1.3 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

 

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen sind natürliche Personen erweitert beschränkt erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig:

  • Erblasser oder Schenker, Erbe oder Beschenkter dürfen keine Inländer sein;
  • der Erblasser oder Schenker muss in den letzten 10 Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG als Deutscher mindestens 5 Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein;
  • der Erblasser oder Schenker muss in einem ausländischen Staat ansässig (gewesen) sein, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigeren Besteuerung unterli...

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