Statt der Besteuerung mit dem Kapitalwert kann der Erwerber wählen, die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert der wiederkehrenden Bezüge entrichten zu dürfen. Eine etwaige Steuer für übrige Vermögenswerte ist daneben auf einmal zu entrichten.

Steuer auf Jahresbetrag

Die Steuer auf den Jahresbetrag der Leistungen, Renten und Nutzungsrechte wird nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach dem gesamten Erwerb des Berechtigten einschließlich des Kapitalwerts der wiederkehrenden Bezüge ergibt. Zunächst ist gegen einen etwa zustehenden Freibetrag solange gegenzurechnen, bis er verbraucht ist. Die persönlichen Freibeträge werden vorrangig beim Erwerb abgezogen, der der Sofortversteuerung unterliegt.

Beim Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke besteht kein Besteuerungswahlrecht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Laufende Besteuerung jährlicher Leistungen

Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2011 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60.000 EUR und Barvermögen von 456.000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Die Witwe beantragt hinsichtlich der Rente Jahresversteuerung.

Lösung

 
Ermittlung des Erwerbs
Kapitalwerte der Rente
60.000 EUR x Vervielfältiger 12,997 = 779.820 EUR
Barvermögen 456.000 EUR
Gesamtwert des Erwerbs 1.235.820 EUR
abzügl. persönlicher Freibetrag ./. 500.000 EUR
abzügl. Versorgungsfreibetrag ./. 256.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 479.820 EUR
abgerundet 479.800 EUR
Steuersatz 15 %  
     
Sofortsteuer
Barvermögen 456.000 EUR  
Freibeträge (s. o.) ./. 756.000 EUR  
Sofort fällige Steuer   0 EUR
     
Jahressteuer    
Jahreswert 60.000 EUR  
Steuersatz 15 %  
Jährlich im Voraus fällige Steuer 9.000 EUR

Für die ersten 5 Jahre (5 Jahre x 60.000 EUR Jahreswert) wird die Jahressteuer wegen des nicht ausgeschöpften Freibetrags von 300.000 EUR nicht erhoben. Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert im Verhältnis gekürzt wird, indem der Kapitalwert durch den Freibetrag reduziert wird.

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