Statt der Besteuerung mit dem Kapitalwert kann der Erwerber wählen, die Steuer jährlich im Voraus vom Jahreswert der wiederkehrenden Bezüge entrichten zu dürfen. Eine etwaige Steuer für übrige Vermögenswerte ist daneben auf einmal zu entrichten.
Steuer auf Jahresbetrag
Die Steuer auf den Jahresbetrag der Leistungen, Renten und Nutzungsrechte wird nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach dem gesamten Erwerb des Berechtigten einschließlich des Kapitalwerts der wiederkehrenden Bezüge ergibt. Zunächst ist gegen einen etwa zustehenden Freibetrag solange gegenzurechnen, bis er verbraucht ist. Die persönlichen Freibeträge werden vorrangig beim Erwerb abgezogen, der der Sofortversteuerung unterliegt.
Beim Erwerb erbbaurechtsbelasteter Grundstücke besteht kein Besteuerungswahlrecht.[1]
Laufende Besteuerung jährlicher Leistungen
Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2011 erhält seine Witwe (63 Jahre) eine steuerpflichtige Leibrente mit einem Jahreswert von 60.000 EUR und Barvermögen von 456.000 EUR. Es bestand Gütertrennung. Die Witwe beantragt hinsichtlich der Rente Jahresversteuerung.
Lösung
Ermittlung des Erwerbs | ||
Kapitalwerte der Rente | ||
60.000 EUR x Vervielfältiger 12,997 = | 779.820 EUR | |
Barvermögen | 456.000 EUR | |
Gesamtwert des Erwerbs | 1.235.820 EUR | |
abzügl. persönlicher Freibetrag | ./. 500.000 EUR | |
abzügl. Versorgungsfreibetrag | ./. 256.000 EUR | |
steuerpflichtiger Erwerb | 479.820 EUR | |
abgerundet | 479.800 EUR | |
Steuersatz | 15 % | |
Sofortsteuer | ||
Barvermögen | 456.000 EUR | |
Freibeträge (s. o.) | ./. 756.000 EUR | |
Sofort fällige Steuer | 0 EUR | |
Jahressteuer | ||
Jahreswert | 60.000 EUR | |
Steuersatz | 15 % | |
Jährlich im Voraus fällige Steuer | 9.000 EUR |
Für die ersten 5 Jahre (5 Jahre x 60.000 EUR Jahreswert) wird die Jahressteuer wegen des nicht ausgeschöpften Freibetrags von 300.000 EUR nicht erhoben. Auf Antrag ist die sog. Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert im Verhältnis gekürzt wird, indem der Kapitalwert durch den Freibetrag reduziert wird.
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