Voraussetzungen

In bestimmtem Umfang kann auf Antrag die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden:

  • es muss unbeschränkte Steuerpflicht gegeben sein;
  • zum steuerpflichtigen Erwerb muss Auslandsvermögen gehören;
  • die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens dürfen nicht anzuwenden sein;
  • der Erwerber muss in einem ausländischen Staat mit seinem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sein[1];
  • die ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt sein;
  • die ausländische Erbschaftsteuer darf keinem Ermäßigungsanspruch unterlegen haben;
  • die deutsche Erbschaftsteuer muss innerhalb von 5 Jahren nach der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden sein;
  • der Erwerber muss die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden nachweisen.
 
Hinweis

Auslandsvermögen[2]

Je nachdem, ob der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war oder nicht, gilt ein unterschiedlich weit reichender Begriff des Auslandsvermögens mit der Folge, dass die Auslandsteuer in unterschiedlicher Höhe angerechnet werden kann:

  • War der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG bezeichneten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen als Auslandsvermögen

    => eingeschränkter Begriff des Auslandsvermögens.

  • War der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer, gelten alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens i. S. v. § 121 BewG sowie die Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen als Auslandsvermögen

    => erweiterter Begriff des Auslandsvermögens.

Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer[3]

Die auf das Auslandsvermögen entfallende Auslandsteuer wird nur insoweit auf die deutsche Steuer angerechnet, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Unterschiedliche Wertansätze nach deutschem und ausländischem Recht spielen dagegen keine Rolle, ebenso nicht unterschiedlich hohe Freibeträge. Bewertet wird nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes, soweit nicht § 12 Abs. 26 ErbStG (deutsches Erbschaftsteuergesetz) etwas anderes bestimmt.

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Bezieht sich die Auslandsteuer auch auf Inlandsvermögen[4], muss vor der Anrechnung der auf das Auslandsvermögen entfallende Teil der ausländischen Steuer ermittelt werden. Dabei wird die gesamte Auslandsteuer im Verhältnis Auslandsvermögen zum Gesamtvermögen, also ohne Berücksichtigung einer Progression, aufgeteilt.

Die sich so ergebende anrechenbare Steuer ist auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich nach der folgenden Formel ermittelt:

 
Höchstbetrag = deutsche Erbschaftsteuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen
steuerpflichtiges Gesamtvermögen

Wird die ausländische Erbschaftsteuer als Nachlasssteuer erhoben, ist die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer ein Anteil davon. Dieser entspricht dem Teil, der von ihm als Nachlassbegünstigten auf die erworbene Rechtsposition entfällt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Der Erblasser V mit Wohnsitz in Köln hinterlässt im Jahr 2012 seinem Sohn S ein Geschäftsgrundstück in Hannover mit einem Verkehrswert von 600.000 EUR, im Depot einer inländischen Bank liegende Aktien (Streubesitz) mit Kurswert am Todestag von 150.000 EUR sowie Auslandsvermögen im Verkehrswert von 250.000 EUR.

S hat für das Auslandsvermögen umgerechnet 30.000 EUR ausländische Erbschaftsteuer gezahlt.

Lösung

 
a) Deutsche Erbschaftsteuer  
Gesamterwerb 1.000.000 EUR  
persönlicher Freibetrag (Stkl I) ./. 400.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 600.000 EUR  
ErbSt 15 % = 90.000 EUR  
     
b) Anrechenbarer Höchstbetrag der ausländischen Steuer  
90.000 EUR x 250.000 EUR = 22.500 EUR  
1.000.000 EUR    
     
Deutsche Erbschaftsteuer vor Anrechnung 90.000 EUR  
abzügl. anrechenbare Auslandsteuer ./. 22.500 EUR  
Festzusetzende (deutsche) Erbschaftsteuer 67.500 EUR  

Anrechnung der ausländischen Schenkungsteuer

Ausländische Schenkungsteuer

Die Vorschriften über die Anrechnung gelten nicht nur in Erbfällen, sondern auch für Schenkungen entsprechend.

[1] FM Baden-Württemberg, Erlass v. 22.12.2011, 3 – S 383.1/5.
[2] § 21 Abs. 2 ErbStG.
[4] I. S. v. § 21 Abs. 2 ErbStG.

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