Geringfügige Wertstufenüberschreitung
Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Milderungsregelung, auch Härteausgleich bezeichnet: Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz
- bis zu 30 % aus der Hälfte,
- über 30 % aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbs gedeckt werden kann.
Steuerberechnung bei Wertgrenze
Zu versteuern ist in Steuerklasse I ein Erwerb von 305.000 EUR.
Lösung
Steuer lt. Tabelle 15 % | 45.750 EUR |
Letztvorhergehende Wertgrenze 300.000 EUR | |
Steuer lt. Tabelle 11 % | 33.000 EUR |
Unterschied | 12.750 EUR |
Die Wertgrenze wird um 5.000 EUR überschritten. | |
Hiervon ist die Hälfte, also 2.500 EUR anzusetzen. | |
Steuer demnach 33.000 EUR + 2.500 EUR = | 35.500 EUR |
Kurzübersicht über die Grenzbeträge beim Härteausgleich
Wertgrenze der Tarifstufe | Härteausgleich bis Erreichen des Betrags von …. in Steuerklasse |
||
I | II | III | |
75.000 EUR | – | – | – |
300.000 EUR | 82.600 EUR | 87.400 EUR | – |
600.000 EUR | 334.200 EUR | 359.900 EUR | – |
6.000.000 EUR | 677.400 EUR | 749.900 EUR | – |
13.000.000 EUR | 6.888.800 EUR | 6.749.900 EUR | 10.799.900 EUR |
26.000.000 EUR | 15.260.800 EUR | 14.857.100 EUR | – |
> 26.000.000 EUR | 29.899.900 EUR | 28.437.400 EUR | – |
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