Geringfügige Wertstufenüberschreitung

Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Milderungsregelung, auch Härteausgleich bezeichnet: Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz

 
  • bis zu 30 % aus der Hälfte,
  • über 30 % aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbs gedeckt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Steuerberechnung bei Wertgrenze

Zu versteuern ist in Steuerklasse I ein Erwerb von 305.000 EUR.

Lösung

 
Steuer lt. Tabelle 15 % 45.750 EUR
Letztvorhergehende Wertgrenze 300.000 EUR  
Steuer lt. Tabelle 11 % 33.000 EUR
Unterschied 12.750 EUR
   
Die Wertgrenze wird um 5.000 EUR überschritten.  
Hiervon ist die Hälfte, also 2.500 EUR anzusetzen.  
Steuer demnach 33.000 EUR + 2.500 EUR = 35.500 EUR

Kurzübersicht über die Grenzbeträge beim Härteausgleich

 
Wertgrenze der Tarifstufe

Härteausgleich bis Erreichen des Betrags von ….

in Steuerklasse
I II III
75.000 EUR
300.000 EUR 82.600 EUR 87.400 EUR
600.000 EUR 334.200 EUR 359.900 EUR
6.000.000 EUR 677.400 EUR 749.900 EUR
13.000.000 EUR 6.888.800 EUR 6.749.900 EUR 10.799.900 EUR
26.000.000 EUR 15.260.800 EUR 14.857.100 EUR
> 26.000.000 EUR 29.899.900 EUR 28.437.400 EUR

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