Steuerfrei ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit

  • der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder
  • bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war

und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim).

Begünstigt ist hier – anders als bei der lebzeitigen Zuwendung – nur die Übertragung der Immobilie selbst, hingegen nicht die Gewährung von Geldmitteln beispielsweise zur Instandhaltung derselben.

 
Achtung

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte bzw. Lebenspartner von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (BFH, Urteil v. 3.6.2014, II R 45/12, BStBl. 2014 II S. 806, Leitsatz).

Im vom BFH am 3.6.2014 entschiedenen Fall gehörte unter anderem ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zum Nachlass. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des Erblassers wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der Ehefrau unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die die Ehefrau und der Erblasser bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnt hatten. Der BFH hat die Gewährung der Steuervergünstigung unter Berufung auf den eindeutigen Wortlaut sowie den Sinn und Zweck der Vorschrift abgelehnt (BFH, Urteil v. 3.6.2014, a. a. O., Sachverhalt in Rn. 2 und Entscheidungsgründe in Rn. 13 ff.).

Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

 
Achtung

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt – allein oder mit zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, insbesondere Kindern, Enkelkindern und Eltern, ggf. auch mit einer Hausgehilfin. Etwas anderes gilt, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG).

Zur Art des begünstigten Grundvermögens findet sich Näheres in Kapitel 21.4, die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Allerdings ist bei § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG die Vergünstigung nur zu gewähren, soweit der Erblasser dort bis zu seinem Tod eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auch hier muss also eine Aufteilung bei teilweise anderweitiger Nutzung vorgenommen werden. Es ist aber unschädlich, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. Objektiv zwingende Gründe liegen beispielsweise bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt. Nach Ansicht der Verwaltung (R E 13.4 Abs. 2 ErbStR) gilt dies nicht bei einer beruflichen Versetzung.

Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss in der erworbenen Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. Die Steuerbefreiung ist auch zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner seinerseits aus objektiv zwingenden Gründen bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Entfallen diese Hinderungsgründe innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich aufzunehmen. Objektiv zwingende Gründe hierfür liegen nach der Verwaltung (R E 13.4 Abs. 6 Satz 9 ErbStR) beispielsweise im Fall des Todes vor oder bei Pflegebedürftigkeit, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, nicht dagegen bei einer beruflichen Versetzung.

 
Achtung

Die Steuerbefreiung entfällt insbesondere rückwirkend ...

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