Nach dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02, BStBl. 2007 II S. 192) sind bei der Erbschaftsteuer alle Vermögenspositionen – d. h. auch das Grundvermögen – grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, also mit dem gemeinen Wert. Grundbesitz muss demgemäß nach § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert einbezogen werden. Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 11 ErbStG).

Lediglich aus bestimmten Gemeinwohlgründen kann eine Verschonungsregelung getroffen werden. Hiernach werden bebaute Grundstücke unter verschiedenen Aspekten begünstigt, diese werden im Folgenden dargestellt. Die Verschonungsmöglichkeiten betreffen nur bebaute Grundstücke. Unbebaute Grundstücke sind immer mit dem vollen Verkehrswert anzusetzen, dabei wird das Finanzamt in der Regel auf den Bodenrichtwert zurückgreifen. Dem Steuerpflichtigen bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nach § 198 BewG einen tatsächlich niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, vor allem durch ein Sachverständigengutachten.

Etwaige Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Werts beim bebauten oder unbebauten Grundbesitz sind vom Erwerb in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind oder erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem finanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird. Dies hat der BFH so bestimmt (Urteil v. 19.6.2013, II R 20/12, BStBl. 2013 II S. 738), die Verwaltung[1] folgt dem.

Anzumerken ist, dass es diesbezüglich für die Schenkung keine gesetzliche Regelung gibt (dazu auch Einleitung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.3.2012, BStBl. 2012 I S. 338). Für den Erbfall hingegen regelt § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, welche Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind:

  • Kosten der Bestattung des Erblassers
  • Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal
  • Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer
  • Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen

Für diese Kosten wird gemäß der gesetzlichen Regelung insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

Die oben genannten Gutachterkosten unterfallen dem letztgenannten Punkt (BFH, Urteil v. 19.6.2013, II R 20/12, BStBl. 2013 II S. 738, Rn. 11), sodass sie sich im Erbfall nur auswirken, wenn statt des Pauschalbetrags in Höhe von 10.300 EUR insgesamt ein höherer Betrag geltend gemacht und nachgewiesen wird.

Trägt der Schenker die Gutachterkosten, soll nach der Verwaltung in dieser Höhe eine zusätzliche Zuwendung vorliegen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2014, BStBl. 2014 I S. 893, Ziff. 2). Die Kosten müssen m. E. aber, wenn sie auf der Habenseite zu erfassen sind, gleichzeitig als Abzugsposition auf der Sollseite zugelassen werden, sodass sich jedenfalls per Saldo keine Auswirkung ergibt. Denn die Übernahme der Gutachterkosten durch den Schenker ist wirtschaftlich nicht anders zu sehen, als hätte der Beschenkte die Gutachterkosten selbst getragen – mit der Folge ihrer Abzugsfähigkeit, also Erfassung auf der Sollseite – und der Schenker ihm dann diesen Betrag zusätzlich zugewendet – mit der Folge der Erfassung auf der Habenseite.

[1] Für den Erbfall: H E 10.7 "Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens" ErbStH; für den Schenkungsfall: gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2014, BStBl. 2014 I S. 893, Ziff. 2, unter Abänderung der diesbezüglichen Ziff. 2.4 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.3.2012, BStBl. 2012 I S. 338.

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