Leitsatz

  1. Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim) bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu versteuern.
  2. Im Hinblick auf § 14 HeimG ist die Forderung des Trägers eines Altenheims aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung rechtswirksam war.
 

Sachverhalt

Eine GbR betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 ein Seniorenheim und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die sie durch Bilanzierung ermittelte. Durch das Testament einer 1996 verstorbenen Bewohnerin war das Heim als Erbin eingesetzt. Der Reinwert des Nachlasses betrug 843 316 DM. Zur Auszahlung des Erbteils kam es aufgrund der Erbauseinandersetzung erst 1998. Nach einer Außenprüfung der GbR behandelte das Finanzamt die Erbschaft und die daraus resultierenden Zinsen als Betriebseinnahmen und erhöhte den Gewinn für 1996 um 281 105 DM. In Änderungsbescheiden für 1997 und 1998 erfasste es Forderungen wegen infolge der Erbschaft angefallener Zinsen in Höhe von 13 814 DM bzw. 10 505 DM. Die dagegen erhobene Klage hatte erstinstanzlich Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil hinsichtlich der Gewinnfeststellung 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Gewinnfeststellungen 1996 und 1997 blieb die Revision ohne Erfolg.

Die Erbschaft und die daraus resultierenden Zinsen sind durch den Gewerbebetrieb der GbR veranlasst. Die auf 1998 entfallenden Zinsen sind daher bei der Gewinnfeststellung 1998 gewinnerhöhend zu erfassen. Betrieblich veranlasst sind nicht nur Einnahmen, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll[1]. Was für freiwillige Zuwendungen unter Lebenden gilt, muss auch für solche von Todes wegen gelten. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb hat.

Im Streitfall besteht ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaft mit der Tätigkeit der GbR. Die Altenpflege, für die der Erbanteil nach dem Willen der Erblasserin zu verwenden ist, bildet gerade den Gegenstand der GbR. Damit ergibt sich der sachliche Zusammenhang der Erbschaft mit dem Betrieb bereits aus der testamentarischen Verwendungsbestimmung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendung auch durch das bis zum Tod der Erblasserin bestehende Vertragsverhältnis mit der GbR veranlasst war. Anhaltspunkte für eine private Veranlassung der Zuwendung waren nicht ersichtlich. Selbst wenn eine private Mitveranlassung bestanden hätte, wäre dies unerheblich. Denn es genügt, dass das auslösende Moment für die Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen ist.

Die Rechtsprechung[2] zur Abgrenzung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit von privat veranlassten Zuwendungen steht dem nicht entgegen. Denn der Veranlassungszusammenhang einer Geldzuwendung mit dem Arbeitsverhältnis setzt stets voraus, dass diese gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG"für eine Beschäftigung" gezahlt wird, also im weitesten Sinn als Frucht der Arbeitsleistung anzusehen ist. Dagegen können Zuwendungen an einen gewerblich tätigen Unternehmer auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn sie nicht mit einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis in Zusammenhang stehen, sondern aus anderen, auf das Unternehmen bezogenen Gründen gewährt werden[3].

Dass die GbR vor der Testamentseröffnung von ihrer Erbeinsetzung nichts wusste und hinsichtlich der Erbschaft nicht von vornherein mit konkreter Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn bei Ansprüchen, deren Zugang vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig ist, kann das subjektive Kriterium der Einkünfteerzielungsabsicht für die Zuordnung zum betrieblichen oder privaten Bereich nicht allein maßgeblich sein.

Das Finanzamt durfte den Anspruch der GbR auf die Erbschaft nebst Zinsen erst 1998 erfassen. Denn als bestrittene Forderung war die Erbschaft erst mit ihrer Realisierung im Jahr 1998 zu aktivieren. Im Übrigen stand auch § 14 HeimG einer Aktivierung der Forderung in der Bilanz auf den 31.12.1996 entgegen. Danach ist es dem Träger eines Altenheims verboten, sich von den Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Pflegeentgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Dieses Verbot erfasst auch testamentarische Zuwendungen. Die GbR musste deshalb damit rechnen, dass die gesetzlichen Erben sich auf diese Vorschrift berufen und die Wirksamkeit des Testaments in Zweifel ziehen würden.

 

Praxishinweis

Der BFH stellt darauf ab, dass es für die Beurteilung des Verlassungszusammenhangs weder auf die zivilrechtliche Basis der Leistung ankommt, noch dass aus unternehmerischer Sicht ein Entgelt für betrieblic...

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