Schutz des Nachlasses

Bis zur Annahme einer Erbschaft oder für den Fall, dass der Erbe unbekannt ist, hat das Nachlassgericht den Nachlass zu sichern. Insbesondere kann es für den Erben einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB), dem für seinen Aufwand eine vom Gericht festzusetzende angemessene Vergütung zusteht.

Vergütungsanspruch

Ein solcher Festsetzungsbeschluss irritierte eine Erbin, weil sie befürchtete, hierfür mit ihrem eigenen Vermögen einstehen zu müssen. Immerhin war sie in dem Beschluss als Erbin und der festgesetzte Betrag von 1.435,35 EUR als "von der Erbin zu erstattender Anspruch" bezeichnet. Sie legte daher gegen den Beschluss insoweit Beschwerde ein, als sie "für die Vergütung des Nachlasspfleger haften soll".

Vollstreckungstitel nur gegen Nachlass

Doch das OLG Celle wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Erbin nicht in ihren Rechten verletzt sei. Denn der angefochtene Beschluss enthält keinen Zahlungstitel, mit dem der Nachlasspfleger wegen der für ihn festgesetzten Vergütung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Erbin betreiben kann, das nicht zum Nachlass gehört. Der Beschluss stellt zwar einen dar, aus dem der Nachlasspfleger als Gläubiger gegen die Erbin die Zwangsvollstreckung wegen der nicht befriedigten Geldforderung betreiben kann (§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Indes ermöglicht der angefochtene Beschluss nur die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, nicht aber in das sonstige Vermögen der Erbin. Er enthält die Einschränkung, dass dieser Anspruch nur "aus dem Nachlass" zu erstatten ist und der Nachlasspfleger nur berechtigt ist, "den festgesetzten Betrag dem Nachlass – soweit vorhanden – zu entnehmen".

Dementsprechend kann auch die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre.

Fazit

Der Beschluss, durch den die Vergütung des Nachlasspflegers gegen den Erben festgesetzt ist, ist ein Vollstreckungstitel nur gegen den Nachlass, nicht gegen das Vermögen, das der Erbe außer dem Nachlass hat.

(OLG Celle, Beschluss v. 28.6.2016, 6 W 81/16)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt WohnungsWirtschafts Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen