Leitsatz

Berechnungsgrundlage für die private Kfz-Nutzung ist der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Zum Betriebsvermögen gehörten zwei PKW, die nacheinander wie folgt genutzt wurden: PKW 1 (Bruttolistenpreis: 29300 DM) vom 1.1. bis 30.9.1997, PKW 2 (Bruttolistenpreis: 35000 DM) vom 1.10. bis 31.12.1997. Der Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung wurde mit 3301 DM berechnet und wie folgt verbucht:

Privatentnahme 3685,60 DM
an private PKW-Nutzung 3301,00 DM
an Umsatzsteuer 384,60 DM

Das Finanzamt erhöhte den erklärten Gewinn um 385 DM; es ermittelte den privaten Nutzungsanteil wie folgt:

1 % von 29300 DM × 9 Monate: 2637,00 DM
1 % von 35000 DM × 3 Monate: 1050,00 DM
Entnahmewert: 3687,00 DM

Die Buchung hätte nach Ansicht des Finanzamts lauten müssen:

Privatentnahme 4129,44 DM
an private PKW-Nutzung 3687,00 DM
an Umsatzsteuer 442,44 DM

Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH folgte im Ergebnis dem FG. Für die private Nutzung eines Kfz ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Danach ist der Bruttolistenpreis die Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung. Die Nutzungsentnahme beträgt somit 3 687 DM. Die auf diesen Entnahmevorgang entfallende Umsatzsteuer darf nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden; sie wirkt sich auf die Höhe des Gewinns nicht aus.

 

Praxishinweis

Die Grundaussage des Besprechungsurteils ist alles andere als neu. Bereits in den beiden früheren Urteilen zur Verfassungsmäßigkeit der sog. 1 %-Regelung hat der BFH unmissverständlich ausgeführt, dass die Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung der Bruttolistenpreis – also der Listenpreis einschließlich der Umsatzsteuer – ist. Der neuerliche Rechtsstreit hat sich nun daran entzündet, dass der Kläger der (irrigen) Auffassung war, er habe sich entsprechend Tz. 17 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000[1] verhalten. Dort geht es allerdings allein um die umsatzsteuerliche Schätzung des vom Vorsteuerabzug abhängigen Verwendungseigenverbrauchs. Das hat mit dem ertragsteuerlichen Ansatz der Nutzungsentnahme nur insoweit zu tun, als die Finanzverwaltung dem Unternehmer, der ertragsteuerlich den Wert der Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung ermittelt, aus Vereinfachungsgründen erlaubt, von diesem Wert auch bei der Bemessungsgrundlage für den umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch auszugehen; dabei kann er, so das BMF-Schreiben, für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten einen Abschlag von 20 % vornehmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.03.2003, XI R 12/02

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