Leitsatz

Die entgeltliche Überlassung von Fahrzeugen durch einen Carsharing-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes kann zwar grundsätzlich gemeinnützig sein. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

 

Sachverhalt

Ein Carsharing-Verein verfolgte nach seinem Satzungszweck die Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung. Diesen Satzungszweck verwirklichte der Verein u.a. damit, dass er 5 Fahrzeuge anschaffte und seinen Mitgliedern gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Der Verein ging davon aus, dass hierbei ein Zweckbetrieb vorliege und wandte den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG an. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen.

Der Carsharing-Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke, da hierzu die Tätigkeit für den Umweltschutz zählt. Daraus ergibt sich aber keine uneingeschränkte Gewährung der Steuervergünstigung durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 2 UStG schließt die Steuervergünstigung selbst bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, wenn der Zweck durch Erbringung von Leistungen verfolgt wird, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Liegt ein solcher vor, bleibt nach § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung nur erhalten, wenn es sich dabei um einen Zweckbetrieb handelt. Die entgeltliche Fahrzeugüberlassung beim Carsharing stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich nicht um Umsätze eines Zweckbetriebs, denn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Carsharing war nicht das einzige Mittel des Vereins, um den steuerbegünstigten Satzungszweck – Umweltschutz – zu erreichen.

 

Hinweis

Der Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2 waren die Mitgliedstaaten berechtigt, steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Auf die Überlassung von Fahrzeugen treffen die Voraussetzungen "für wohltätige Zwecke" oder "im Bereich der sozialen Sicherheit" nicht zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.6.2008, V R 33/05.

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