Leitsatz

Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Verkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger nach § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen erwarben von einer GmbH ein Baugrundstück, das bei Vertragsschluss nicht erschlossen war. Die GmbH verpflichtete sich gegenüber den Steuerpflichtigen die Erschließung des Grundstücks nach Maßgabe des noch zwischen ihr und der Stadt B für das gesamte Baugebiet abzuschließenden Erschließungsvertrags durchzuführen. Die Steuerpflichtigen hatten an die GmbH neben dem Grundstückskaufpreis einen Betrag zur Abgeltung der zukünftigen Erschließung des Grundstücks zu zahlen. Die Zahlung brauchte nicht zu erfolgen, solange nicht die Baustraße so weit erstellt war, dass mit Baumaßnahmen auf dem Kaufobjekt begonnen werden konnte. Das Finanzamt setzte gegen die Steuerpflichtigen für ihren Erwerb Grunderwerbsteuer fest und bezog den Abgeltungsbetrag für Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage ein.

Bei einem Grundstückskaufvertrag bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Als Gegenleistung gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Für den Umfang der Gegenleistung ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Ob Erschließungskosten als Gegenleistung zu erfassen sind, ist danach zu beurteilen, ob das Grundstück unerschlossen oder erschlossen bzw. mit der Verpflichtung des Veräußerers, es erschlossen zu verschaffen, Gegenstand des Erwerbs ist. Ist ein Grundstück im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits erschlossen, gehört der zur Abgeltung der Erschließung neben dem Grundstückskaufpreis gesondert ausgewiesene Betrag zur Gegenleistung.

Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrags noch unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig gegenüber einem von der Gemeinde beauftragten, nicht mit dem Grundstücksveräußerer identischen, Erschließungsträger die Verpflichtung, einen bestimmten Betrag für die zukünftige Erschließung des Grundstücks zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch, wenn der Verkäufer gleichzeitig Erschließungsträger ist und sich vertraglich gegenüber dem Grundstückskäufer verpflichtet, die Erschließung durchzuführen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 21.3.2007, II R 67/05.

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