Leitsatz

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GbR, an der als Gesellschafter die Brüder E. und B. beteiligt sind. Mit notariellem Vertrag vom 16.8.1995 übertrug C ein Grundstück auf die Gesellschafter, die die Grundpfandrechte nebst zugrunde liegenden Verbindlichkeiten übernahmen. Eine Teilfläche des Grundstücks war mit einer Tankstelle bebaut, auf einer anderen Teilfläche sollte ein bereits an eine KG vermieteter Baumarkt errichtet werden nach einer dem Mietvertrag zugrunde liegenden "Baubeschreibung". In einem Zusatzvertrag zum Mietvertrag war der KG ein Vorkaufsrecht für den ersten Erwerbsfall eingeräumt. In zwei gesonderten notariellen Verträgen vom 13.6.1996 veräußerten die Gesellschafter das "Tankstellengrundstück" und das "Baumarktgrundstück" an K. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Steuerpflichtigen als gewerblichen Grundstückshandel an. Das FG verneinte dies.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG, dass die Steuerpflichtige beim Verkauf der Grundstücke keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Die vom BFH aufgestellte Drei-Objekt-Grenze wurde im Urteilsfall nicht überschritten. Nach Auffassung des BFH liegt aber auch keiner der Fälle vor, in denen es der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, weil aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist. Ein "enger zeitlicher Zusammenhang" zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung des Grundstücks ist hierbei für sich genommen nicht entscheidend. Nur wenn bereits andere Umstände, wie z.B. eine relativ kurzfristige Finanzierung, dafür sprechen, dass schon beim Erwerb des Grundstücks eine Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.

Das Indiz der kurzfristigen Finanzierung entfällt im Urteilsfall, da C den Erwerb des Grundstücks durch ein Darlehen mit 10-jähriger Laufzeit finanziert hatte, das die Gesellschafter übernommen haben. Andere Indizien dafür, dass die Gesellschafter im Zeitpunkt des Erwerbs eine unbedingte Veräußerungsabsicht hatten, waren für den BFH nicht erkennbar. Dies lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass mit dem Mieter des Baumarkts in einem Zusatzvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart war. Zwar habe der BFH entschieden, dass der Grundstückseigentümer seine Veräußerungsabsicht bekunde, wenn er dem Mieter ein unbedingtes Ankaufsrecht einräume; dieser Grundsatz gelte jedoch nicht für ein eingeräumtes Vorkaufsrecht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.11.2008, IV R 38/06.

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