Leitsatz

Weist eine Kapitalanlage eine Emissionsrendite auf und wird diese nachgewiesen, kommt die Marktrendite nicht zum Ansatz. Ist ausnahmsweise die Marktrendite anzusetzen, fließen Devisenkurschwankungen nicht in deren Berechnung ein.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger musste 1998 mehrere Kapitalanlagen mit Verlust veräußern. Dabei handelte es sich um Finanzinnovationen – Zero-Bonds – in südafrikanischen Rand. Das Finanzamt anerkannte den erklärten Verlust nur teilweise. Denn es hat die durch das StÄndG 2001 für alle noch offenen Fälle geänderte Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG angewandt. Es ermittelte die Marktrendite als Unterschiedsbetrag in ausländischer Währung und rechnete erst diesen Wert dann in DM um. Diese Methode wird auch vom FG als zutreffend erachtet.

Der BFH konnte hierüber wegen mangelnden Tatsachenfeststellungen durch das FG nicht abschließend urteilen. Es ist für den BFH nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verluste aus dem Verkauf nach der Marktrendite zu ermitteln sind. Denn die Finanzinnovationen Zero-Bonds haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Nur wenn eine solche nicht gegeben ist oder der Steuerpflichtige sie nicht nachweist, kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die Marktrendite angesetzt werden. Diese wäre dann, wie vom Finanzamt vorgenommen, in ausländischer Währung zu ermitteln. Der BFH sieht die Ausklammerung von Devisenkursschwankungen als verfassungskonform an. Das FG hat deshalb noch festzustellen, ob der Steuerpflichtige einen Nachweis der Emissionsrendite erbracht hat. Nur wenn dies nicht der Fall war, ist die Marktrendite zutreffend.

 

Hinweis

Die Klage war auch auf die Verfassungswidrigkeit der Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 37b EStG gestützt, wonach die 2001 eingeführte Neuregelung alle offenen Fälle betrifft. Doch darin sieht der BFH keine unzulässige Rückwirkung. Denn die Neuregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG beseitigte die rechtlichen Bedenken an der früheren Einbeziehung reiner Wechselkursgewinne und trägt damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 20.11.2006, VIII R 43/05.

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