Leitsatz

Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voran­meldungen an das Finanzamt ist verfassungsgemäß. Beantragt der Unternehmer zur Vermeidung von unbilligen Härten die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

 

Sachverhalt

Seit dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten die Einreichung mit Papiererklärung zulassen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, z.B. weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeiten der Datenfernübertragung nutzen kann.

Die durch die elektronische Übermittlung mögliche automatische Weiterverarbeitung durch die Finanzämtern dient u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtert die notwendige Kontrolle. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die Härtefallregelung berücksichtigt die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen in ausreichendem Maße.

Dem Antrag der GmbH & Co. KG auf Befreiung von der elektronischen Ab­­­gabepflicht ist der BFH nicht gefolgt. Ob die Steuerpflichtige mit Erfolg eine unzumutbare Härte geltend machen kann, blieb offen. Ohne Erfolg hatte sie allerdings das hohe Alter und die mangelnde Computererfahrung ihrer Geschäftsführer geltend gemacht. Beides galt zumindest für zwei ihrer insgesamt vier Geschäftsführer nicht.

Das Finanzamt hatte den Antrag auf Befreiung u.a. damit begründet, dass die zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderliche Hard- und Software über den Internetzugang anderer mit der Steuerpflichtigen verbundener "Konzerngesellschaften" möglich sei. Dies war nach Auffassung des BFH jedoch unzulässig. Weil das Finanzamt insoweit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte, muß es über den Antrag der Steuerpflichtigen noch einmal entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.3.2012, XI R 33/09.

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