Schutz des Gläubigers

Die Vorpfändung eines Miterbenanteils gemäß § 845 ZPO kann im Wege eines Vermerks in das Grundbuch eingetragen werden. Diese Entscheidung des OLG Naumburg zu einer umstrittenen Rechtsfrage verdient Beachtung.

Vorpfändung

Grundsätzlich gilt: Der Anteil eines Miterben an einem Nachlass kann im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gepfändet werden. Danach können die Miterben nur noch mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers über einen Nachlassgegenstand verfügen (sog. relatives Verfügungsverbot). Jedoch bleibt ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte möglich. Um dies zu verhindern, kann bei Nachlassgrundstücken, bei denen der Schuldner im Grundbuch als Miteigentümer "in Erbengemeinschaft" eingetragen ist, die Pfändung zur Absicherung des Gläubigers im Grundbuch vermerkt werden. Allerdings können der Erlass und die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einige Bearbeitungszeit bei Gerichten und Gerichtsvollziehern in Anspruch nehmen. Da der Gläubiger in diesem Zeitraum noch nicht geschützt ist, bietet sich vor der Pfändung die Bewirkung eines vorläufigen Zahlungsverbots nach § 845 ZPO an (sog. Vorpfändung).

Wie bei Grundpfandrechten

Dies ist nun die entscheidende Frage: Kann eine solche Vorpfändung ebenfalls im Grundbuch vermerkt werden? Im konkreten Fall hatte das Grundbuchamt dies abgelehnt. Doch das OLG Naumburg sieht keine Probleme und zieht die Parallele zu der Eintragung einer Vorpfändung von Grundpfandrechten, die ebenfalls als zulässig erachtet wird.

Monatsfrist beachten!

Wichtig: Damit das Verfügungsverbot wirksam bleibt, muss die eigentliche Pfändung binnen eines Monats nach Zustellung der Vorpfändung erfolgen. Anderenfalls ist ein Vermerk der Vorpfändung nicht zulässig bzw. zu löschen.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 19.11.2015, 12 Wx 46/15, ZEV 2016 S. 437 mit Anm. Stritter)

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