Leitsatz

Vor der Eintragung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in das Verzeichnis der Beratungsstellen darf die Behörde zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des künftigen Beratungsstellenleiters die Vorlage einer Auskunft des Wohnsitzfinanzamts über dessen steuerliches Verhalten verlangen; § 4b Abs. 2 LStHVDV enthält keine abschließende Aufzählung der Eintragungsunterlagen.

 

Sachverhalt

Ein Lohnsteuerhilfeverein meldete bei der OFD die Errichtung einer neuen Beratungsstelle an. Die OFD verlangte von ihm vor der Eintragung in das Verzeichnis der Beratungsstellen, wovon die Aufnahme der Tätigkeit einer Beratungsstelle abhängt, eine sog. "Bescheinigung in Steuersachen" des Wohnsitzfinanzamts des künftigen Beratungsstellenleiters auf amtlichem Vordruck. Darin sollte das Wohnsitzfinanzamt insbesondere darüber Auskunft geben, ob der Betreffende seine steuerlichen Pflichten erfüllt und keine Steuerschulden hat, ob ihm Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, ob gegen ihn Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder ob gegen ihn Steuerstrafen verhängt wurden. Der Verein hielt dieses Verlangen für rechtswidrig und erhob Fortsetzungsfeststellungsklage, nachdem er die Bescheinigung vorgelegt hatte, um die Beratungsstelle ohne Verzögerung eröffnen zu können.

 

Entscheidung

Das Verlangen ist rechtmäßig. Das StBerG macht die Eintragung davon abhängig, dass der künftige Leiter der Beratungsstelle sich nicht so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen[1]. Diese vorherige Prüfung der Zuverlässigkeit des künftigen Beratungsstellenleiters ist verfassungsrechtlich genauso wenig bedenklich wie die Reglementierung der Steuerberatung überhaupt. Die LStHVDV enthält keine abschließende Aufzählung der zu diesem Prüfungszweck beizubringenden Nachweise. Die Behörde darf daher – auch ohne besonderen Anlass aufgrund des Einzelfalls – weitere Unterlagen gemäß § 92 AO anfordern.

Der BFH hat allerdings Zweifel geäußert, ob alle in dem betreffenden Vordruck vorgesehenen Fragen geeignet sind, die Zuverlässigkeit des künftigen Beratungsstellenleiters zu überprüfen. Er hatte darüber aber nicht zu entscheiden.

 

Praxishinweis

Ein Vorbehalt des Gesetzes setzt einen Eingriff in Grundrechte von einigem Gewicht voraus. Er greift hier nicht ein, weil die vorherige Zuverlässigkeitsprüfung des Beratungsstellenleiters als solche im Gesetz vorgeschrieben ist. Wie sie im Einzelnen durchzuführen ist, steht im Ermessen der entscheidenden Behörde. Das gilt auch bei routinemäßigen Ermittlungen; es gibt keinen Grundsatz, dass solche nicht einzelfallbezogenen Maßnahmen stets oder auch nur grundsätzlich einer rechtsförmlichen Anordnung bedürften.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 17.10.2006, VII R 17/05

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