Vorrangiger Kindesschutz

Betreibt ein Ehegatte als Miteigentümer die Teilungsversteigerung, kann gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG auf Antrag des anderen (früheren) Ehegatten die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erforderlich ist. Doch wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist oft umstritten – so auch in diesem Fall:

Die Ehefrau hatte einen Antrag auf Teilungsversteigerung im Hinblick auf das den Eheleuten gemeinsam gehörende Hausgrundstück gestellt. Antragsgemäß hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Daraufhin hat der Ehemann die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 ZVG beantragt, insbesondere im Hinblick auf eine ernsthafte Gefährdung des Wohls des 2004 geborenen gemeinsamen Kindes der Parteien. Die Ehefrau widersprach dem Antrag und bestritt eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls. Das Amtsgericht hat den Einstellungsantrag zurückgewiesen. Doch die sofortige Beschwerde des Ehemanns hatte Erfolg.

Grundsatz

Nach Meinung des LG Bremen sind die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung vorliegend gegeben. Die ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht. Besondere Umstände müssen eine begründete gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls nahe legen, die über die mit einem Umzug gewöhnlich verbundenen Unannehmlichkeiten erheblich hinausgeht.

Kind in Gefahr

Hier hatte das in dem Familienheim lebende 12-jährige Kind sich nachdrücklich gegen einen Auszug gewandt und mit Kontaktabbruch zu dem die Zwangsversteigerung betreibenden Elternteil gedroht. Die bevorstehende Zwangsversteigerung seines Elternhauses bereite ihm große Sorgen; es fühle sich hierdurch aktuell bedroht und mache die Mutter hierfür verantwortlich. Diese Äußerungen hielt das Gericht für uneingeschränkt nachvollziehbar. Bei einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe die konkrete Gefahr, dass das Kind den Kontakt zu seiner Mutter in der Folge möglicherweise endgültig abbrechen und hierdurch in seinem Wohl weit über die üblichen mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus gefährdet würde.

(LG Bremen, Beschluss v. 28.10.2016, 3 T 508/16, FamRZ 2017 S. 1334; vgl. auch LG Freiburg, Rpfleger 2017 S. 170)

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