Leitsatz

Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf ein Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit darstellen, z.B. in Form eines verbindlich vereinbarten Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb. Ihre Einlage mindert den Betrag der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielt als Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er wies in seiner Bilanz zum 31.12.2000 Darlehen aus, die i.H. v. 250 000 EUR auf dem Erwerb der Praxis beruhten. Mit betrieblichen Mitteln hat er seit 1998 in großer Zahl Aktien erworben, diese zum Teil wieder verkauft und teilweise auch zur Darlehenstilgung eingesetzt. Außerdem kaufte und verkaufte er 1999 und 2000 Geldmarktfonds. Auf dem betrieblichen Sachkonto "Wertpapiere" buchte er am 5.1.2000 einen Betrag von 250 000 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der Überentnahmen (§ 4 Abs. 4a EStG) die auf dem Sachkonto "Wertpapiere" gebuchten Beträge nicht als Einlagen; es setzte die nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG höher an.

Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für begründet. Er hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Der BFH führt aus, dass auch Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Dies gilt für Geldgeschäfte aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. Den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können. Ein solches Hilfsgeschäft kann z.B. vorliegen, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht.

Nach diesen Grundsätzen kann nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die An- und Verkäufe von Geldmarktfonds sowie von Aktien als Hilfsgeschäfte der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt zu beurteilen sind. Das FG wird die Feststellungen nachholen, ob die am 5.1.2000 in den Betrieb eingelegten Geldmarktfonds und Aktien ganz oder teilweise objektiv dem Betrieb zu dienen geeignet und bestimmt waren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.5.2011, VIII R 1/08.

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