Das steht im Urteil

Werden nicht ein Grundstück insgesamt, sondern darauf befindliche Gebäude vermietet, ist die Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne Immobilie gesondert zu prüfen.

 

Der Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Grundstücks (E) nutzte dieses, indem sie zwei Gebäude, die sich außer dem Wohnhaus noch auf dem Grundstück befanden, verpachtete. Einen Stall und Nebenraum verpachtete sie zum Einstellen von Pferden und einer Kutsche zu einer Jahrespacht von 800 DM sowie einen Stadel zum Unterstellen eines Wohnmobils zu einer Jahrespacht von 600 DM. Bei der Veranlagung stellte sie den Einnahmen von 1.400 DM weitaus höhere Aufwendungen als Werbungskosten gegenüber. Das Finanzamt lehnte es mangels Einkünfteerzielungsabsicht ab, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass die Einkünfteerzielungsabsicht wegen der gesetzlichen Typisierung nicht zu prüfen sei, weil ein Ausnahmefall nicht vorliege.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hob Urteil auf, weil das Finanzgericht die Einkünfteerzielungsabsicht unzutreffend auf das ganze Grundstück bezogen hat.

Ebenso, wie sich der objektive Tatbestand der Vermietungstätigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG auf ein bestimmtes Objekt bezieht, ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht objektbezogen. Wird nur ein auf einem Grundstück belegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht auch nur auf dieses Objekt. Ist diese Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt, ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass beabsichtigt ist, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen (ständige Rechtsprechung). Allerdings sind auch nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die (ggf. anteilig) auf dieses Vermietungsobjekt entfallen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht zu prüfen haben, ob E, wie sie behauptet, auch in Bezug auf den nicht vermieteten Grundstücksteil Vermietungsabsicht hatte. Darauf entfallende Aufwendungen könnten dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Zu prüfen wird auch sein, ob das Gebäude, z.B. aus baulichen Gründen, zur Vermietung ungeeignet war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.04.2009, IX R 39/08v. 1.4.2009, IX R 39/08

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