Leitsatz

Bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen vermieteten seit 1986 ihre fremd finanzierte Ferienwohnung ausschließlich an ständig wechselnde Feriengäste und hielten sie in der übrigen Zeit hierfür bereit. Das Finanzamt erkannte die für die Jahre 1999 und 2000 geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit der Begründung nicht an, dass von Anfang an nur Verluste erzielt worden seien. Es fehle die Einkünfteerzielungsabsicht.

Der BFH entscheidet, dass der Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach dem bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, auch bei längeren Verlustphasen gilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Steuerpflichtigen mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen können. Denn es ist für die Annahme der Einkunftserzielungsabsicht kennzeichnend, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschensablauf abzustellen.

Beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen, sei es in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings immer anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen um 25 % unterschreitet. Vermietungshindernisse sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen. Da das FG hierzu keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zurückzuverweisen.

 

Hinweis

Die Verwaltung vertritt im BMF-Schreiben v. 8.10.2004, IV  3 – S 2253 – 91/04, BStBl 2004 I S. 933, ebenfalls die Auffassung, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auch bei längeren Verlustphasen grundsätzlich und typisierend von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.8.2006, IX R 15/06.

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