Leitsatz (amtlich)

Erzielt ein in Österreich ansässiger selbständiger Berufssportler Einkünfte aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen in Deutschland, so dürfen diese nach dem DBA-Österreich vom 4.10.1954 nur dann der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn sie einer in Deutschland bestehenden Betriebsstätte des Sportlers zuzuordnen sind.

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Berufssportler, war in den Streitjahren (1993 bis 1997) in Österreich ansässig. In Deutschland hatte er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter. In den Streitjahren nahm der Kläger in Deutschland wiederholt an Sportturnieren teil. Von den hierfür zu zahlenden Vergütungen haben die Turnierveranstalter gemäß § 50dAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50aAbs.4Nr. 1 EStG Einkommensteuer einbehalten und abgeführt. Anträge des Klägers auf Erstattung der betreffenden Steuerbeträge sowie auf Erteilung von Freistellungsbescheiden für die Teilnahme an künftigen Turnieren lehnte der Beklagte, das Bundesamt für Finanzen, ab. Das FG gab den Klagen statt[1]. Die Revisionen blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Österreich hat, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte bezieht und für diese Einkünfte in den vorangegangenen Artikeln keine Regelung getroffen ist, der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Der andere Vertragsstaat darf in diesem Fall - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderbestimmungen - die betreffenden Einkünfte nicht besteuern[2]. Hieraus folgt, dass die streitigen Einkünfte des Klägers nur dann der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden dürfen, wenn Art. 3 bis 12 des DBA-Österreich dies ausdrücklich zulässt.

Im Streitfall ergibt sich ein deutsches Besteuerungsrecht nicht aus Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich, da der Kläger keine inländische Betriebsstätte unterhielt. Entgegen der Ansicht des Bundesamts für Finanzen ist Deutschland auch nicht nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Österreich berechtigt, die Einkünfte des Klägers zu besteuern. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 DBA-Österreich hat, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat Einkünfte aus einer im anderen Staat ausgeübten selbständigen Arbeit bezieht, der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen von Einkünften "aus selbständiger Arbeit" voraus. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Begriff "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" ist zwar im DBA-Österreich selbst nicht definiert. Er lehnt sich jedoch eng an die Wortwahl des deutschen Rechts an, das in § 18 EStG den selben Terminus verwendet. Aus der Sicht des deutschen Rechts sind die hier zu beurteilenden Einkünfte des Klägers keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ein Berufssportler erzielt vielmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG[3]. Diese Einschätzung entspricht auch der Handhabung im österreichischen Steuerrecht. Für die abkommensrechtliche Behandlung folgt hieraus, dass die in Rede stehenden Einkünfte nicht Art. 8, sondern - als Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen - Art. 4 DBA-Österreich unterliegen.

Das Bundesamt für Finanzen stützt seine abweichende Auffassung vor allem auf Art. 8 Abs. 2 Satz 2 DBA-Österreich. Es meint, aus der dort getroffenen Regelung ergebe sich, dass die Vertragsstaaten die Einkünfte von Berufssportlern systematisch dem Anwendungsbereich des Art. 8 DBA-Österreich zuordnen wollten. Das hält der Senat nicht für zutreffend.

Weitere Bestimmungen des DBA-Österreich, aus denen sich im Streitfall ein deutsches Besteuerungsrecht ableiten ließe, sind nicht erkennbar und vom Bundesamt für Finanzen nicht aufgezeigt worden.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 11.10.2000 – I R 44-51/99

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