Leitsatz (amtlich)

Erzielt eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Einkünfte aus der Vermietung eines in der Schweiz befindlichen Rechners, so sind diese Einkünfte nicht nach dem DBA-Schweiz von der Körperschaftsteuer befreit. Das gilt unabhängig davon, ob der Rechner als Betriebsstätte i.S. des DBA-Schweiz angesehen werden kann oder nicht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine inländische GmbH, war in den Streitjahren (1993 und 1994) als Agentur für Telekommunikation tätig. Sie war u.a. Eigentümerin eines Rechners, der in angemieteten Räumen in der Schweiz installiert war und dazu diente, Informations- und Unterhaltungsprogramme an schweizerische Kunden weiterzuleiten. Die von Drittunternehmen bereitgestellten Programme wurden per Standleitung in den Rechner eingespeist, die der X-KG - einer Schwestergesellschaft der Klägerin - gehörte. Der Betrieb des Rechners erforderte keine Anwesenheit von Personal der Klägerin am Schweizer Standort; für die Übermittlung der Informationen wurde das damals geläufige Übertragungssystem BTX verwendet. Die X-KG betreute die BTX-Anwendungen und war verantwortlich für die BTX-Präsentationen, die von dem Schweizer Rechner abrufbar waren. Die Gebühren, die für die BTX-Seitenanrufe anfielen, schrieb die schweizerische Telefongesellschaft unter Einbehalt von Inkassogebühren der Klägerin gut. Die Klägerin überließ ihrerseits die erhaltenen Gebühren nach Abzug eines Entgelts für die Bereitstellung des Rechners an die X-KG. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin für die Streitjahre zur KSt und erfasste dabei auch diejenigen Einkünfte, die auf den Betrieb des Schweizer Rechners entfielen. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt[1]. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat zu Recht angenommen, dass die vermittels des Schweizer Rechners erzielten Einkünfte der Klägerin nicht nach dem DBA-Schweiz von der deutschen KSt freizustellen sind. Jedoch lassen die Feststellungen des FG keine abschließende Beurteilung der Frage zu, ob und gegebenenfalls inwieweit die Klägerin eine Anrechnung in der Schweiz erhobener Steuern verlangen kann.

Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz werden bei einer Person, die in Deutschland ansässig ist, bestimmte aus der Schweiz stammende Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Zu diesen Einkünften zählen u.a. Gewinne i.S. des Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz aus eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, soweit diese Gewinne durch bestimmte - in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz aufgezählte - Tätigkeitsformen erzielt werden. Einkünfte aus einer Schweizer Betriebsstätte, die nicht einer dieser "aktiven" Tätigkeiten dient, sind nicht gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz begünstigt[2]; bei ih-

nen kommt lediglich eine Anrechnung der schweizerischen auf die deutsche Steuer in Betracht[3]. Im Streitfall muss nicht abschließend über die zwischen den Beteiligten streitige Frage befunden werden, ob der in der Schweiz installierte Rechner -gegebenenfalls in Verbindung mit dem ihn umgebenden Raum - eine Betriebsstätte der Klägerin i.S. des DBA-Schweiz darstellt. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, könnte die Klägerin die begehrte Steuerfreistellung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Schweiz nicht erhalten, da die von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht dem Katalog der abkommensrechtlich begünstigten Tätigkeiten unterfällt.

Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz beschränkt die Steuerfreistellung in der Schweiz erzielter Betriebsstätteneinkünfte auf Einkünfte aus der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gegenständen, dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen, aus Bank- und Versicherungsgeschäften sowie aus dem Handel und der Erbringung von Dienstleistungen. Sie gilt aber nicht für die schlichte Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags. Diese ist vielmehr steuerrechtlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen, die nicht "aktiv" i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz ist. Deshalb sind Einkünfte aus einer Schweizer Betriebsstätte, deren Tätigkeit sich auf den Bereich der Vermietung und Verpachtung beschränkt, nicht nach dieser Vorschrift von der deutschen Steuer befreit. Das gilt nicht nur für die Vermietung oder Verpachtung von Grundbesitz, sondern auch für die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter, soweit einzelne Objekte langfristig überlassen werden. Im Streitfall liegt eine solche Situation vor. Die Klägerin verbreitete in den Streitjahren nicht selbst Programme über den ihr gehörenden Schweizer Rechner, sondern überließ den Rechner ausschließlich der X-KG zur Nutzung.

Im zweiten Rechtsgang wird das FG nicht nur feststellen müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in den Streitjahren erzielten Einkünfte der Klägerin mit schweizerischer Ertragsteuer belegt worden sind. Es wird auch prüfen, inwieweit eine in der Schweiz erhobene Steuer auf "aus der Schweiz stammende" Einkünfte i....

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