Der geförderte Personenkreis beim "Wohn-Riester" ist derselbe wie bei den übrigen Riester-Verträgen, insbesondere fallen hierunter (vgl. § 10a Abs. 1 i. V. m. § 79 EStG):

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen
  • Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen mangelnder Bedürftigkeit
  • Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeiten
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte

Ist dabei nur ein Ehegatte bzw. ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner unmittelbar förderberechtigt, besteht für den anderen eine sog. mittelbare Förderberechtigung, sofern die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben.

Als "Wohn-Riester" oder "Eigenheimrente" wird die Berücksichtigung des selbst genutzten Wohneigentums bei der Riester-Förderung bezeichnet. Dabei ist das Ziel, durch die Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge zu schaffen. Bereits in der Ansparphase wird das Wohneigentum durch Zulagen gemäß §§ 84 und 85 EStG oder den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert. Dem steht die sog. nachgelagerte Besteuerung des "Wohnförderkontos" als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG gegenüber.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Bei "normalen" Riester-Verträgen wird zunächst Kapital auf einem Konto angespart; in der Auszahlungsphase wird der dort angesammelte Betrag inklusive Zinsen und Zulagen wieder an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt. In der Auszahlungsphase entstehen sonstige Einkünfte. Beim "Wohn-Riester" gestaltet sich das etwas abstrakter: Es kommt nicht zu Auszahlungen tatsächlicher Art, denn schließlich hat der Steuerpflichtige das Kapital schon vorher zur Anschaffung oder Herstellung einer eigengenutzten Wohnung verwendet bzw. entnommen. Daher wird ein fiktives Konto, das "Wohnförderkonto", eingerichtet, auf das die geförderten Beträge als Einzahlungen verbucht werden. Statt tatsächlicher Auszahlungen wird die Rückführung des Kontos bis auf 0 EUR als fiktive Auszahlungsphase erfasst. Das bedeutet: Statt wirklicher Zuflüsse durch Auszahlungen hat der Steuerpflichtige hier Vorteile durch das fortdauernde Bewohnen der eigengenutzten Wohnung. Letztlich erfolgt aber keine Besteuerung dieses Nutzungswerts oder des Mietvorteils der Immobilie, abgestellt wird allein auf die durch die Immobilienanschaffung im Wohnförderkonto gebundenen und steuerlich geförderten Beträge.

Was an den Riester-Verträgen ist dann überhaupt ein Vorteil, wenn später doch alles wieder versteuert werden muss? Vor allem zwei Punkte sind zu nennen: zum einen die staatliche Zulage, zum anderen, dass die Beiträge innerhalb gewisser Höchstgrenzen sofort steuerlich geltend gemacht werden können, aber erst viel später – eben in der Auszahlungsphase – wieder zu versteuern sind. Der zweite Aspekt hat wiederum zwei Vorteile, nämlich einen Zinsvorteil sowie regelmäßig einen Progressionsvorteil, da der Steuersatz während der Ansparphase wegen des aktiven Berufslebens in der Regel höher sein wird als in der Auszahlungsphase, in er man sich üblicherweise im Ruhestand befindet und daher geringere Einkünfte bezieht. Dieser Steuervorteil – insbesondere der genannte Zinsvorteil – wird allerdings dadurch etwas geschmälert, dass der in der Auszahlungsphase steuerlich zu erfassende Betrag verzinst wird.

Der "Wohn-Riester" bietet zudem zwei besondere Fördermöglichkeiten:

  • Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen aus einem bestehenden "normalen" Altersvorsorgesparvertrag kann für die Bildung selbst genutzten Wohneigentums entnommen werden (§ 92a und b EStG). Das bedeutet: Aus einem ohnehin bestehenden Riester-Vertrag kann das gesamte angesparte und steuerlich geförderte Kapital unmittelbar für den Kauf oder Bau einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung oder für die Tilgung des zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens verwendet werden. Dabei gibt es keine Pflicht zur späteren Rückzahlung des entnommenen Betrags. Seit Beginn des Jahres 2014 muss die Entnahme auch nicht mehr in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung erfolgen.
  • Zudem können Tilgungsleistungen – wie andere Altersvorsorgebeiträge – steuerlich gefördert werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingesetzt wurde (§ 82 EStG). Das bedeutet: Die Aufwendungen zur Tilgung eines Darlehens werden wie Beiträge zu einem Riester-Sparvertrag gefördert, wenn das Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung einer solchen Wohnung aufgenommen wurde.

Durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz vom 24.6.2013 (BGBl. 2013 I S. 1667) wurden mit Wirkung zum 1.1.2014 Verbesserungen und Vereinfachungen bei den Rahmenbedingungen der geförderten privaten Altersvorsorge vorgenommen, womit ihre Attraktivität erhöht werden sollte. Im Folgenden wird diese neue Rechtslage dargestellt.

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