Zusammenfassung

 
Hinweis

Bezüglich der einzelnen Fundstellennachweise wird auf das Quellenverzeichnis am Ende dieses Buches verwiesen.

Zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe regeln die §§ 48 ff. EStG den Einbehalt einer Sondersteuer und deren Abführung an das Finanzamt: Erbringt jemand – im Folgenden: "Leistender" – im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer i. S. d. UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts – im Folgenden: "Leistungsempfänger" –, ist der Leistungsempfänger dazu verpflichtet, von der geschuldeten Gegenleistung eine Bauabzugsteuer von 15 % einzubehalten und an das Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen (§ 48 EStG). Der Leistende kann sich den Steuerabzug dann auf von ihm zu entrichtende Steuern anrechnen oder erstatten lassen (§ 48c EStG). Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den nicht oder zu niedrig abgeführten Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG). Von dieser Vorgehensweise gibt es einige Ausnahmen, auf die in Kapitel 13.4 eingegangen wird.

Besonderheiten für Bauleistungen mit Auslandsberührung und entsprechend bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen sind in § 48d EStG geregelt.

Oftmals wird übersehen, dass die nach § 48 EStG bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Steuerabzug auch zivilrechtliche Folgen hat. Der Leistende hat, soweit er keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, in Höhe von 15 % der Gegenleistung keinen Zahlungsanspruch an sich selbst. Auch wenn ein Dritter die Forderung des Leistenden an den Leistungsempfänger im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden möchte, kann der Leistungsempfänger geltend machen, dass die zu pfändende Forderung nur in Höhe von 85 % der Gegenleistung besteht (so auch BMF-Schreiben v. 27.12.2002, Rn. 44).

1 Bauleistungen

Nur soweit "Bauleistungen" erbracht werden, unterliegt die Gegenleistung dem Steuerabzug. Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.

 
Praxis-Beispiel

Unter Bauleistungen fallen unter anderem (BMF-Schreiben v. 27.12.2002, Rn. 5 ff.):

  • Einbau von Fenstern, Aufzügen oder Heizungsanlagen, aber auch von fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungsgegenständen wie Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinrichtungen
  • Installation einer Lichtwerbeanlage, die Dachbegrünung eines Bauwerks oder der Hausanschluss durch Energieversorgungsunternehmen

Hingegen nicht zu den Bauleistungen zählen:

  • Ausschließlich planerische Leistungen wie die der Statiker, Architekten (auch Garten- und Innenarchitekten), Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieure
  • Reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen sowie zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben
  • Reine Materiallieferungen
  • Zurverfügungstellung von Baugeräten (anders, wenn zugleich Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten gestellt wird)
  • Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer)
  • Aufstellen von Messeständen
  • Gerüstbau
  • Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege außer bei Dachbegrünungen

Zu unterscheiden ist bei der bloßen Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen: Dies stellt grundsätzlich keine Bauleistung dar, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten oder die zu reinigende Oberfläche wird durch den Reinigungsvorgang verändert. Allgemein stellt sich, wenn im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht werden, bei denen es sich – isoliert betrachtet – nur teilweise um Bauleistungen handelt, folgende Frage: Welche Leistung ist als "Hauptleistung" anzusehen, gibt also der vertraglichen Beziehung das Gepräge? Ist dies die Bauleistung, besteht für die gesamte Gegenleistung die Abzugsverpflichtung. Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der Hauptleistung (BMF-Schreiben v. 27.12.2002, Rn. 13).

 
Praxis-Beispiel

Einem Handwerksbetrieb wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt diese beim Auftraggeber in Betrieb. Dazu muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was ein Arbeitnehmer des Lieferanten erledigt (Beispiel nach BMF-Schreiben v. 27.12.2002, Rn. 13).

Ein Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, denn die Lieferung der Maschine ist keine Bauleistung. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch als Nebenleistung hinter die Lieferung der Maschine zurücktritt.

Nach diesen Kriterien dürfte sich im Übrigen auch die Einordnung von reinen Wartungsarbeiten richten. Die Verwaltung (BMF-Schreiben v. 27.12.2002, Rn. 11) möchte sie hingegen bereits dann als Bauarbeiten ansehen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

2 Zum Steuerabzug verpflichtete Leistungsempfänger

Nach § 48 Abs. 1 EStG sind nur Unternehmer i. S. d. § 2 UStG und ...

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