Wenn der Steuerabzug einbehalten und angemeldet wurde, wird er auf die vom Leistenden zu entrichtenden Steuern angerechnet (§ 48c Abs. 1 Satz 1 EStG). Dabei fällt auf, dass das Gesetz vom Leistungsempfänger für die Anrechnung nicht auch die Abführung des Abzugsbetrags verlangt. Ist diese unterblieben, wird das Finanzamt einen eventuellen Missbrauch des Abzugsverfahrens prüfen.

Die Anrechnung beim Leistenden erfolgt nach § 48c EStG in folgender Reihenfolge:

  1. Auf die nach § 41a Abs. 1 EStG einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer
  2. Auf die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
  3. Auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Bauleistung erbracht wurde
  4. Auf die vom Leistenden i. S. d. §§ 48, 48a EStG selbst anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge

Verbleibt danach ein Guthaben, ist dieses zu erstatten. Hierzu kann – falls z. B. eine Veranlagung zur Einkommensteuer beim Leistenden nicht in Betracht kommt – der Leistende auch einen entsprechenden Antrag nach § 48c Abs. 2 EStG beim Finanzamt stellen.

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