Leitsatz

Gelangt pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse, stellt die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit dar.

 

Sachverhalt

Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Streitig war, ob die Einkommensteuerschuld für Einkünfte der Insolvenzschuldnerin aus nichtselbstständiger Arbeit in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit ist.

Obwohl das Arbeitseinkommen der Insolvenzschuldnerin zum Teil als Neuerwerb in die Insolvenzmasse gelangte, folgt daraus nach Auffassung des BFH nicht, dass die mit dieser Forderung zusammenhängenden Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten sind. Einer derart weiten Auslegung des § 55 InsO, der allein regelt, was Masseverbindlichkeiten sind, steht neben dem Wortlaut der Vorschrift auch entgegen, dass § 55 InsO der Neuerwerb zur Masse gezogen werden sollte, aber den Neugläubigern nur das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verbleiben sollte.

Außerdem hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch der Insolvenzverwalter die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse. Wenn die mit einem Neuerwerb zusammenhängenden Verbindlichkeiten ohne Zutun des Insolvenzverwalters zu Masseverbindlichkeiten werden könnten, hätte es der Schuldner in der Hand, die Masse durch Eingehen von Verbindlichkeiten zu schmälern. Dies soll jedoch nicht gegen den Willen des Insolvenzverwalters möglich sein.

 

Hinweis

Für die Einkommensteuer, die auf den Neuerwerb anfällt, bedeutet dies, dass sie ebenso wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu einer mit dem Neuerwerb in Verbindung stehenden Verbindlichkeit führt und somit aus dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zu begleichen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.2.2011, VI R 21/0.

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