Leitsatz

Eine mit Wirkung vom 1.1. eines früheren Jahres aufgehobene Kindergeldfestsetzung betrifft nur dieses Jahr, nicht aber nachfolgende Zeiträume.

 

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 1.8.2002 hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld mit Wirkung vom 1.1.2000 auf, den sie auf § 70 Abs. 4 EStG stützte. Die Aufhebung erfolgte, nachdem nachträglich bekannt geworden war, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hatten.

Der Aufhebungsbescheid wurde nicht angefochten. Nachfolgend beantragte der Steuerpflichtige die Zahlung von Kindergeld für das Jahr 2001, in dem er bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen geltend machte, sodass der Grenzbetrag unterschritten wurde.

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab, indem sie auf die Bestandskraft des Bescheids vom 1.8.2002 verwies. Dies sahen FG und BFH jedoch anders. Zwar erstreckt sich die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf Null Euro festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.

Die Familienkasse kann jedoch auch eine hiervon abweichende zeitliche Regelung treffen. Der Steuerpflichtige konnte den Ablehnungsbescheid vom 1.8.2002 dahin verstehen, dass nur für das Jahr 2000 eine (ablehnende) Regelung getroffen werden sollte. Obwohl eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung nicht erwähnt war, ging aus dem gesamten Bescheidinhalt hervor, dass die Familienkasse nur das Jahr 2000 beurteilen wollte. Denn die Vorschrift des § 70 Abs. 4 EStG betrifft einen Prognosezeitraum und nicht darüber hinaus den Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe.

 

Hinweis

§ 70 Abs. 4 EStG regelt die Aufhebung oder Änderung einer Kindergeldfestsetzung, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG über- oder unterschreiten. Bezieht sich der Aufhebungsbescheid auf diese Vorschrift, kann der Steuerpflichtige ihn dahingehend verstehen, dass nur die Festsetzung für den Zeitraum, in dem die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag überschritten hatten aufgehoben werden sollte. Da die Familienkasse für die Zeit danach keine Änderungsvorschrift angab, konnte davon ausgegangen werden, dass der Aufhebungsbescheid nur das Jahr 2000 betraf.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 26.11.2009, III R 87/07.

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