Dickes Auto, dünne Rechtslage

Der Kläger war mit seinem Pkw in ein öffentlich zugängliches Parkhaus gefahren, das im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Diese hat die beklagte Firma mit der Verwaltung beauftragt. Mit seiner Klage hat der Kläger Ansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeugs geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei der Einfahrt in das Parkhaus sei es zur Beschädigung des rechten Vorderreifens und der Radfelge gekommen, weil die Breite der Zufahrt zu gering sei, insbesondere nicht den aktuellen Vorschriften der Garagenverordnung (GarVO) entspreche. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zumindest auf den verkehrswidrigen Zustand hinweisen müssen. Doch damit drang er nicht durch.

Auch das LG Saarbrücken sieht keinen Schadensersatzanspruch gegen die Verwalterin gegeben.

Neue ­Verordnung

Soweit der Kläger sich darauf berufe, die Breite der Zufahrt zum Parkhaus entspreche nicht der Mindestbreite nach den Vorschriften der saarländischen Garagenverordnung (GarVO) in der derzeit geltenden Fassung, verkenne er, dass das Parkhaus unstreitig im Zeitpunkt seiner Errichtung den damaligen bau- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprach und insoweit rechtlichen Bestandsschutz genießt. Insoweit bestehen bereits Bedenken dagegen, ob hierauf eine Pflichtverletzung der Beklagten gestützt werden kann, zumal zweifelhaft ist, ob die Regelungen der GarVO überhaupt drittschützende Wirkung entfalten.

Keine Handlungspflicht des Betreibers

Dies könne jedoch dahinstehen. Denn eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Handlungspflicht (Umbau- oder Nachrüstpflicht, Hinweispflicht) hätte für die Beklagte nur dann bestanden, wenn die Einfahrt zum Parkhaus in ihrem derzeitigen baulichen Zustand mit einer besonderen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden wäre und die Beklagte diese besondere Gefahr erkannt hätte oder bei gehöriger Anstrengung hätte erkennen können. Davon könne indes nicht ausgegangen werden. Zum einen war der Unfall des Klägers der erste dieser Art gewesen, der seit Bestehen des Parkhauses bekannt geworden ist. Zum anderen sei das Befahren der Einfahrt zum Parkhaus in der derzeitigen Breite von jedenfalls 2,55 m (gegenüber 3,00 m Mindestbreite nach § 2 Abs. 3 GarVO n. F.) mit keiner solchen Gefahr für die Nutzer des Parkhauses verbunden, dass für die Beklagte Veranlassung bestanden hätte, gefahrvermeidende Maßnahmen zu ergreifen.

(LG Saarbrücken, Urteil v. 16.9.2016, 13 S 73/16)

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